COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 4 Abwicklung und endgültige Liquidation
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 4 (Abwicklung und endgültige Liquidation)
Als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom und der Neuordnung der der COFAG obliegenden Aufgaben und ihrer Wahrnehmung ist diese ab gesellschaftsrechtlich abzuwickeln und ehestmöglich zu liquidieren.
Diese Verpflichtung hiezu trifft die ABBAG als Alleingesellschafterin der COFAG gemeinsam mit der zu liquidierenden COFAG. Dabei regeln die Abs. 1 bis 3 die der ABBAG in diesem Zusammenhang übertragenen Verpflichtungen.
Abs. 4 stellt klar, dass die COFAG die ABBAG bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen in jeder erforderlichen Art und Weise zu unterstützen und alle erforderlichen Informationen zu erteilen hat.
Abs. 5 enthält eine Sonderregelung über die Bücher und Schriften der COFAG.
Durch Abs. 6 wird klargestellt, dass ein allfälliger Gewinn aus der Liquidation der COFAG nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerbar ist.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentierung | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Abs 1 | |||
2. | Abs 2 | |||
3. | Abs 3 | |||
4. | Abs 4 | |||
5. | Abs 5 | |||
6. | Abs 6 | |||
II. | Rechtsprechung |
I. Kommentierung
A. Allgemeines
K1
Die Abwicklung der COFAG, d...