COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 3 Verordnungsermächtigung
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 3 (Verordnungsermächtigung)
Mit dem COFAG Sammelgesetz wird unter anderem § 3b ABBAG-Gesetz aufgehoben, dessen Abs. 3 bislang die gesetzliche Grundlage für die in § 2 Abs. 9 aufgezählten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen dargestellt hat.
Abs. 1 stellt klar, dass diese Verordnungen ungeachtet dieser Aufhebung auch weiterhin maßgeblich sind, soweit der Förderantrag fristgerecht eingebracht worden ist. Nach den Verordnungen nach § 2 Abs. 9 ist jedenfalls ab Mai 2024 eine Antragstellung nicht mehr zulässig, womit durch die Neuordnung für die Antragsteller kein Rechtsverlust eintreten kann.
Abs. 2 enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur Erlassung von Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie zur Änderungen der in § 2 Abs. 9 genannten Verordnungen, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichmäßigen Vollzuges der nunmehr vom Bund wahrzunehmenden Aufgaben geboten erscheint. Werden durch Verordnungen nach § 3 Abs. 2 finanzielle Leistungen in Aussicht gestellt, so dürfen diese unter Berücksichtigung sämtlicher, bereits in den in § ...