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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.09.2024, RV/5100372/2024

Einstellung des Verfahrens bei Auflösung des Vereines

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fuchshuber Steuerberatung GmbH, Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen, und Peter Stockreiter, Sonnleiten 7, 4911 Tumeltsham, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2018 und 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom wird als gegenstandslos geworden erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Im Zuge der Veranlagung der Jahre 2018 und 2019 wurde die Beschwerdeführerin (im Vereinsregister eingetragener Verein) aufgefordert, Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als gemeinnütziger Verein vorzulegen.

Mit Eingabe vom wurden die gestellten Fragen seitens der Beschwerdeführerin beantwortet.

Mit Bescheidendes Finanzamtes Österreich vom wurde die Körperschaftsteuer der Jahre 2018 und 2019 neu festgesetzt (nach Wiederaufnahme der Verfahren).
Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der Überprüfung der vorgelegten Statuten erstmalig festgestellt worden sei, dass Produktions- und/oder Absatzförderung der Vereinsmitglieder ein Teil des Vereinszwecks seien. In der tatsächlichen Geschäftsführung würde der Verein nicht nur den Umweltschutz bezwecken, sondern auch eine Förderung der Umsätze seiner Mitglieder. Diese Umsatzförderung sei in den Statuten in § 3 Abs. 3 lit. b Provisionsbeiträge der Mitglieder bei Vermittlung von Aufträgen und § 2 lit. i Förderung des Bauens erkennbar. Auch in der Gründungsversammlung vom ***1*** würden sich mehrere Indizien für eine Umsatzförderung der Mitglieder finden.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht (nach entsprechenden Fristverlängerungen).

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mit weiterer Eingabe vom zog die beschwerdeführende Partei die Bescheidbeschwerde (vom ) sowie den Vorlageantrag zurück.
Die dafür ausschlaggebenden Gründe seien einerseits der schlechte Gesundheitszustand des bisherigen Obmannes und andererseits die Abwiegung der Verfahrenskosten zu den in Frage stehenden Steuerbeträgen.
Abschließend wurde beantragt, die offenen Steuerforderungen vom Steuerkonto wegen Vermögenslosigkeit der Steuerschuldnerin abzuschreiben.
[Anmerkung Richter: dieser Antrag ist vom Gericht nicht zu behandeln. Dies obliegt der belangten Behörde]

Im Vorlagebericht der belangten Behörde wurde auf die Auflösung des Vereines hingewiesen. Mit der Auflösung des Vereins ins Vereinsregister sei gemäß § 27 VerG grundsätzlich auch der Verlust der Rechtspersönlichkeit verbunden, da der Fall einer Abwicklung mangels vorhandenem Vermögen nicht vorliege (vgl. ; ).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom hat der beschwerdeführende Verein gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2018 und 2019 Beschwerde erhoben.

Nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und anschließendem Vorlageantrag wurde gegenständliche Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin führte die belangte Behörde an, dass sich der Verein aufgelöst hat (weiters, dass die Beschwerde zurückgenommen wurde).

Aus dem Vereinsregisterauszug geht unmissverständlich hervor, dass der Verein mit ***2*** freiwillig aufgelöst wurde.
Diese Tatsache wurde auch bereits im Schreiben vom angeführt ("… Verein inzwischen wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst …").

2. Beweiswürdigung:

Dass der Verein gegenständlich bereits aufgelöst ist, geht einerseits aus der Darstellung der belangten Behörde im Vorlagebericht, der Zurücknahmeerklärung vom sowie dem genannten Vereinsregisterauszug hervor.

Da der Vorlagebericht auch Vorhaltecharakter hat und dieser Darstellung auch seitens des (ehemaligen) Vereines nicht widersprochen wurde, kann diese Tatsache als unstrittig angenommen werden.

Nach den vorliegenden Aussagen und Darstellungen ist davon auszugehen, dass es keinen Hinweis auf noch vorliegendes Vereinsvermögen oder einen Abwicklungsbedarf gibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

Nach § 16 Vereinsgesetz 2002 haben die Vereinsbehörden für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben unter anderem folgende Vereinsdaten in einem Register zu verarbeiten:
….
12. die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;
13. die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;
….
16. die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;
….
Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben (§ 16 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002).

Nach § 28 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 bestimmen die Statuten, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.
Der Verein hat nach § 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.

Ist eine Abwicklung erforderlich, wird der aufgelöste Verein gemäß § 30 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 durch den Abwickler vertreten.
Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß §§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 und 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen (§ 30 Abs. 6 Vereinsgesetz 2002).

3.2. Erwägungen:

Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die freiwillige Auflösung des beschwerdeführenden Vereins zum ***2***.

Zum Vorliegen der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins:
Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit der Eintragung ihrer Beendigung. Gemäß § 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 hat der Verein der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen und nähere Daten des allenfalls bestellten Abwicklers mitzuteilen. In einem solchen Fall wird der aufgelöste Verein gemäß § 30 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 durch den Abwickler vertreten. Im Fall der Notwendigkeit einer Nachtragsabwicklung, das heißt, wenn nach Beendigung des Vereins noch weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, lebt der Verein vorübergehend wieder auf und es ist nach § 30 Abs. 6 iVm § 29 Abs. 3 und 4 Vereinsgesetz vorzugehen (; ).

Gegenständlich steht unbestritten fest, dass der beschwerdeführende Verein mit Wirkung per ***2*** freiwillig aufgelöst wurde.

Der Verein verfügte über kein Vermögen. Da, wie sich aus § 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 ergibt, eine Abwicklung nur zu erfolgen hat, wenn Vermögen vorhanden ist, hatte der Auflösung des Vereins infolge Vermögenslosigkeit keine Abwicklung gemäߧ 30 Vereinsgesetz 2002 zu folgen.

Mit der Eintragung der Auflösung des Vereins ins Vereinsregister war grundsätzlich auch der Verlust der Rechtspersönlichkeit verbunden, da der Fall einer Abwicklung mangels vorhandenem Vereinsvermögen nicht vorlag.

In Anbetracht dieser Sachlage war davon auszugehen, dass die Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins mit der Eintragung dessen rechtskräftiger freiwilliger Auflösung am ***2*** erloschen ist.

Zum Spruch des gegenständlichen Beschlusses:
Nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge, aufgrund dessen ein Rechtsübergang auf eine andere juristische Person hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Rechte erfolgt wäre) fehlt es an einer beschwerdeführenden natürlichen oder juristischen Person. Das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde konnte daher nicht fortgeführt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in solchen Fällen, in denen es zum "Wegfall der Rechtspersönlichkeit" der revisionswerbenden Partei kommt, die Revision in einem anhängigen Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. ; ; ).
§ 33 Abs. 1 VwGG betrifft die Fälle der Klaglosstellung (§ 289 BAO) und der Zurückziehung der Revision. Dies entspricht - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , ausführlich dargelegt hat - den Fällen des § 278 Abs. 1 lit. b BAO, wonach die Bescheidbeschwerde in den Fällen des § 256 Abs. 3 BAO (Zurücknahme der Beschwerde) und des § 261 BAO (Fälle, in denen dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde) mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes "als gegenstandslos … zu erklären" ist. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht in analoger Vorgangsweise zu jener im Revisionsverfahren wurde demgemäß vom Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig erachtet.

Bezogen auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die gegenständliche Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs. 1 lit. b BAO gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen war, dies mit der Wirkung, dass damit die Rechtskraft der Ausgangsbescheide festgestellt wird (in diesem Sinne auch BVwG , L511 2014203-1).

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der beschwerdeführende Verein hat in seiner Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Eine mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Antrages gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde gegenstandslos zu erklären ist.
Da, wie oben dargelegt, das gegenständliche Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandsloserklärung der Beschwerde wegen "Wegfalles der Rechtspersönlichkeit" des Beschwerdeführers einzustellen war, war von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, zumal an den beschwerdeführenden Verein, der den Antrag ursprünglich gestellt hatte, mangels noch bestehender Rechtspersönlichkeit keine Ladung mehr ergehen hätte können. Darüber hinaus hätte er mangels Parteifähigkeit auch keine prozessualen Handlungen mehr setzen können, da die Parteifähigkeit (= Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein) bezogen auf Verfahrenshandlungen auf der Rechtsfähigkeit gründet (vgl. ).

Zur Zustellung des gegenständlichen Beschlusses:
Da es dem beschwerdeführenden Verein an der Rechts- und Parteifähigkeit mangelt, war im gegenständlichen Fall auch die rechtswirksame Erlassung einer Entscheidung über dessen Beschwerde durch Zustellung an ihn als beschwerdeführende Partei nicht möglich. An nicht Parteifähige zugestellte Bescheide sind nichtig ("Nichtbescheide"; Ritz, BAO6, § 79 Tz 4).
Auch eine Zustellung an einen Haftungspflichtigen kam nicht in Betracht, da Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Beschwerde einer zur Haftung herangezogenen Person war (vgl. ).
Eine Zustellung des gegenständlichen Beschlusses an den beschwerdeführenden Verein hatte daher zu unterbleiben und konnte eine solche lediglich an die Amtspartei erfolgen.
An den ehemaligen Obmann des aufgelösten Vereins wird jedoch eine diesbezügliche informative Mitteilung ergehen (in diesem Sinne auch ).

4. Zum Abspruch über die Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG).

Das Ende der Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung von dessen Auflösung ins Vereinsregister, wenn keine Abwicklung erforderlich ist, ist eindeutig dem Gesetz (§ 27 Vereinsgesetz 2002) zu entnehmen. Dass nach Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Vereins ein anhängiges Verfahren nicht fortgeführt werden kann, ergibt sich unzweifelhaft aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof die analoge Anwendung seiner Vorgangsweise in Fällen des Wegfalls der Rechtspersönlichkeit des Revisionswerbers im Revisionsverfahrens auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht (Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Verfahrens) bereits bestätigt ().

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 33 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100372.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at