Kein Dauerdelikt, keine Strafreduktion nach Übersehen eines abgelaufenen Parkpickerls
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/***/2024, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/***/2024/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am von 09:00 Uhr bis 09:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Ofnergasse 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Es wurde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Mangels Erinnerungsschreibens der Gemeinde habe der Bf übersehen, dass sein Parkpickerl mit 31.5. ausläuft. In der Folge habe er sowohl am 3.6. als auch am 4.6. einen Strafzettel erhalten. Den ersten über 36 Euro habe er eingezahlt, der zweite erscheine ihm überschießend, weil er bereits mit der ersten Strafe gelernt habe, dass er dort nicht mehr ohne weiteres parken könne.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der Bf hatte bis ein Parkpickerl für den 2. Wiener Gemeindebezirk. Sein Fahrzeug wurde sowohl am 3.6. um 14:08 Uhr als auch am 4.6. um 9:40 Uhr beanstandet, weil es in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Ofnergasse 2, abgestellt war, ohne mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet zu sein. Der Bf hat übersehen, dass die Gültigkeit seines Parkpickerls abgelaufen war. Die Strafe für den 3.6. hat er bezahlt, gegen jene vom 4.6. wendet er sich, weil er der Meinung ist, aus spezialpräventiven Gründen sei sie nicht nötig und ihm daher nachzusehen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem schlüssigen Vorbringen des Bf.
Rechtliche Würdigung
Der Bf hat sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt und lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft, sodass der Schuldspruch des Straferkenntnisses vom , Zahl: MA67/***/2024/2022, in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall nicht als geringfügig zu werten, weil der Bf selbst sorgfältig genug hätte sein müssen, das Gültigkeitsende seines Parkpickerls zu kennen und ihm auch zumutbar war, danach zu handeln. Wie die belangte Behörde zutreffend im Straferkenntnis ausführt, besteht kein Rechtsanspruch darauf, ein Erinnerungsschreiben zu erhalten, auf das er sich somit auch nicht verlassen konnte.
Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Weil das Abstellen eines Fahrzeuges am selben Standort in einer Kurzparkzone an zwei aufeinander folgenden Tagen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als fortgesetztes Delikt anzusehen ist und ein Verbleiben eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone als "Abstellen" im Sinne des Wiener Parkometergesetzes gilt (vgl. sowie , mwN), sind die beiden Abstellzeitpunkte , 14:08 Uhr, sowie , 09:40 Uhr, als zwei voneinander unabhängige Übertretungen zu werten und waren somit auch entsprechend verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren.
Wenn der Bf vorbringt, die erste Strafe genüge schon, ihn für die Zukunft von strafbarem Verhalten abzuhalten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er das am 3.6. vorgeworfene Delikt am 4.6. neuerlich begangen hat. Selbst, wenn man berücksichtigt, dass er sein Fahrzeug zwischen den beiden Beanstandungen nicht aufgesucht hat und sich selbst damit die Möglichkeit genommen hat, sich bereits nach der ersten Übertretung rechtstreu zu verhalten, so kann jedenfalls aus generalpräventiver Sicht die Strafe nicht herabgesetzt werden, um auch andere von gleichartigen Verwaltungsvergehen abzuhalten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10 Euro ergeben sich aus § 64 VStG.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Bf hat daher weitere 12 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, weil dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision nach Art. 133 Abs 4 B-VG durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (§ 25a Abs 4 z 2 VwGG; vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, weil die Strafbemessung durch das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500468.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at