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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.10.2024, RS/7100205/2024

Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde der ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***4*** ***5***, Rumänien, Sozialversicherungsnummer ***6***, vertreten durch UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann, 8590 Romanshorn/TG, Obere Zelgstrasse 7, Schweiz, Korrespondenzbüro 1220 Wien, Donau-City-Straße 7/DC-Tower/30th Floor, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom "auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten 01/2022 bis 08/2022" beschlossen:

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

I. Beschluss vom

Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss, der der belangten Behörde am und der Beschwerdefüherin (Bf) ***1*** ***2*** zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am nachweislich zugestellt wurde:

Dem Finanzamt Österreich wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass betreffend ***7***-***8*** ***2*** für die Zeiträume Jänner 2022 bis August 2022 jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Begründend wurde ausgeführt:

Säumnisbeschwerde

Am langte beim Bundesfinanzgericht ein mit datiertes Telefax ein, das im Briefkopf die Wortfolge "UnionTAX & LAW, Obere Zelgstr. 2, CH-8590 Romanshorn TG" sowie "Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, Obere Zelgstraße 2, CH-8590 Romanshorn TG" ausweist und als "Korrespondenzbüro" unter anderem "Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, A-1220 Wien" nennt. Der weitere Inhalt des Schreibens lautet wie folgt:

Unser Zeichen: ***6***

***2*** ***1*** geb.: ***9*** /Rumänien

SVN ***6***

Antrag vom

auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten 01/2022 - 08/2022

In der Rechtssache

***2*** ***1*** ./. Finanzamt Österreich

legen wir namens und im Auftrag des Antragstellers

Säumnisbeschwerde zum Bundesfinanzgericht

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

Begründung:

Mit Anschreiben vom wurde für die Antragstellerin Familienbeihilfe/ Ausgleichs,-und /oder Differenzzahlung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei dem Finanzamt Österreich gestellt.

Anlage: Anschreiben vom mit Anlagen

Bis heute erfolgte keine Rückäußerung zu dem gestellten Antrag.

Seit der Einreichung des Antrags vom sind mehr als sechs Monate vergangen, so dass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt hat.

Die Säumnisbeschwerde ist damit gern.: § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.

Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich wird derAntraggestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom in der Sache entscheiden.

Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis.

UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().

Mit freundlichen Grüßen

UnionTAX&LAW

Felicitas Niedermann

Rechtsanwältin

Die Eingabe ist von Felicitas Niedermann unterschrieben.

Das Schreiben an das Finanzamt Österreich vom samt Beilagen war beigefügt.

Dieses Schreiben lautet auszugsweise:

Unser Zeichen: 22-21728-32246

***1*** ***2*** geb. ***9***/ Rumänien

SVNR: ***6***

Antrag auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe unter Einbezug der Coronahärteleistungen

Beschäftigungszeiten:

bis

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die Vertretung vorgenannter Mandantschaft an.

Gegenstand der Vertretung Ist die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs unserer Mandantschaft auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe für 2022. Namens und im Auftrag des Antragstellers wird die Bewilligung beantragt.

In der Anlage übermitteln wir:

Vollmachten und Bankverbindung

Lohnzettel

Formular Beih38

E 401 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht, sowie Ersatzerklärung

E 411 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht

Schulbescheinigung

Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, Identitätsnachweis

UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().

Mit freundlichen Grüßen

Christina Kritzler

Sachbearbeiterin

Beigefügt war eine Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld, ausgestellt von der Gemeinde am , wonach die Mutter ***1*** ***2***, der Vater ***10*** ***2*** und im März 2007 geborene Tochter ***7***-***8*** ***2*** an der im Spruch genannten Anschrift wohnhaft sind, zwei Lohnzettel für ***1*** ***2***, Kopien der Identitätskarten von Mutter, Vater, Kind und Tante ***11*** ***2***, eine Bestätigung der Tante ***11*** ***2*** vom , dass diese während der beruflichen Abwesenheit der Mutter ***7***-***8*** ***2*** im elterlichen Haushalt betreut habe, ein teilweise ausgefülltes Formular E 411, eine teilweise ausgefüllte Mitteilung über den Bezug von Familienleistungen, Heiratsurkunde, Formular Beih 38 vom , Vollmacht zur Zahlungsabwicklung für UnionTAX International, Vertretungsvollmacht für UnionTAX & LAW, Mitteilung über den Zahlungsweg für Lohnsteuer/Kindergeld, Schulbesuchsbestätigung, Geburtsurkunde.

FABIAN

Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich zur Sozialversicherungsnummer ***6***, dass der Antrag vom am beim Finanzamt Österreich eingegangen und offenbar noch unerledigt ist.

Rechtsgrundlagen

§ 85a BAO lautet:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Säumnisbeschwerde

Die Säumnisbeschwerde ist nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der Einbringung des Antrags vom am begonnen hat, beim Bundesfinanzgericht am eingelangt.

Auftrag an die belangte Behörde

Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, bis zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass betreffend ***7***-***8*** ***2*** für die Zeiträume Jänner 2022 bis August 2022 jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

II. Erledigungen durch das Finanzamt

Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, kam diesem Berichtsauftrag nicht nach und informierte das Bundesfinanzgericht nicht fristgerecht über die von ihm vorgenommenen Erledigungen.

Das Bundesfinanzgericht stellte vom Amts wegen im elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN fest, dass die Bf mit Datum an ihre Adresse in Rumänien verständigt wurde, dass die "Kanzlei UnionTAX&LAW mit sofortiger Wirkung als steuerliche Vertretung abgelehnt" werde (in FABIAN mit dem Datum als "Sonstiger Eingang" erfasst, und am selben Tag an die Bf zu Handen der Zustellungsbevollmächtigen (UnionTAX & LAW) einerseits eine Mitteilung betreffend Ausgleichszahlung und andererseits ein Abweisungsbescheid ausgefertigt und am 7. bzw. versandt worden ist (Ordnungsbegriff jeweils ***12***, Zustellung am ausgewiesen). Des weiteren erhob die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid. Der Beschluss vom ist in FABIAN nicht ersichtlich:

Weiters ergibt sich aus FABIAN, dass am ein Betrag von € 853,83 auf das angegebene Bankkonto der rechtsfreundlichen Vertretung ausbezahlt worden ist.

Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung

Wir haben Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
Geb.dat.
Zeitraum
Wohnstaat
***2*** ***7***- ***8***
***13***
Nov. 2022 - Nov. 2022
Sep. 2022 - Sep. 2022
Mai 2022 - Juni 2022
Jän. 2022 - Jän. 2022
Rumänien
Rumänien
Rumänien
Rumänien

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist die Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung.

Informationen zu den derzeit gültigen Familienbeihilfenbeträgen finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter bka.gv.at.

Erhalten Sie die ausländische Familienleistung nicht in Euro, kann es bei der Umrechnung auf Grund von monatlichen Kursschwankungen zu geringfügig unterschiedlichen Monatsbeträgen bei der Ausgleichszahlung kommen.

Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen:

IBAN: DE***14***

Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.

Bitte teilen Sie uns Tatsachen, die bewirken können, dass Ihre Ansprüche erlöschen und Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse umgehend mit.

Sie vermeiden so Rückforderungen, wenn Ihr Kind z. B. die Berufsausbildung beendet oder eigene Einkünfte hat.

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.

Abweisungsbescheid

Ihr/e Antrag auf Ausgleichszahlung vom , eingebracht am , wird abgewiesen für:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
VNR/Geb.dat
Zeitraum
***2*** ***7***- ***8***
***13***
Feb. 2022 - April. 2022
Aug. 2022 - Aug. 2022

Begründung

Für einen Monat steht Familienbeihilfe nur einmal zu (§ 10 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Eine Familienleistung steht nur für jene Monate zu, in denen Sie in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sind bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten und geltende Beschäftigungsvorschriften eingehalten wurden. (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

III. Abgabeninformationssystem

Das Bundesfinanzgericht erhob im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung folgende Lohnzetteldaten betreffend die Bf für das Jahr 2022:

Hieraus ergeben sich im Zeitraum Jänner bis August 2022 Beschäftigungszeiten in den Monaten Jänner, Februar, März, Mai und Juni 2022, außerhalb der Sache des Säumnisbeschwerdeverfahrens ferner September und November 2011.

IV. Beschluss vom

Am , dem Finanzamt am selben Tag und der Bf am nachweislich zugestellt, beschloss das Bundesfinanzgericht:

I. Das Finanzamt Österreich wird ersucht, dem Bundesfinanzgericht bis mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wie der Antrag vom hinsichtlich des Zeitraum Juli 2022 erledigt worden ist, und entsprechende Nachweise anzuschließen.

II. Die Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** wird ersucht, dem Bundesfinanzgericht bis mitzuteilen, aus welchen Gründen ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zur Familienbeihilfe im Zeitraum Juli 2022 bestehen soll, und entsprechende Nachweise anzuschließen; falls nach Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anspruch für diesen Zeitraum besteht, ob die Säumnisbeschwerde diesbezüglich weiter aufrechterhalten oder zurückgezogen wird.

Begründend wurde zunächst wie oben zu II. und III. ausgeführt und ergänzt:

Nach der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage wurde der Antrag der Bf vom "auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten 01/2022 bis 08/2022" am (Bescheidzustellung ) einerseits durch die Auszahlung eines Betrags von € 853,83 gemäß § 11 FLAG 1967 hinsichtlich der Zeiträume Jänner, Mai, Juni, September, November 2022 und andererseits durch einen Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 hinsichtlich der Zeiträume Februar, März, April, August 2022 erledigt. Betreffend den von der Säumnisbeschwerde umfassten Zeitraum Jänner bis August 2022 ist daher der Zeitraum Juli 2022 nach der Aktenlage nicht erledigt. Ob die Abweisung des Antrags für Zeiträume, in denen offensichtlich eine Beschäftigung in Österreich bestanden hat, zu Recht erfolgt ist, hat das Bundesfinanzgericht im Säumnisbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen; diesbezüglich ist auf die Bestimmung des § 299 BAO zu verweisen.

Da nach der Aktenlage der der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Antrag nicht zur Gänze erledigt worden ist, ist einerseits die belangte Behörde um Mitteilung unter Nachweisanschluss zu ersuchen, ob und bejahendenfalls wie der Antrag vom hinsichtlich des Zeitraum Juli 2022 erledigt worden ist.

Anderseits ist die Bf zu ersuchen, dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, aus welchen Gründen ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zur Familienbeihilfe im Zeitraum Juli 2022 bestehen soll, und entsprechende Nachweise anzuschließen; falls nach Ansicht der Beschwerdeführerin kein Anspruch für diesen Zeitraum besteht, ob die Säumnisbeschwerde diesbezüglich weiter aufrechterhalten oder gemäß § 256 BAO zurückgezogen wird.

V. Reaktionen der Parteien

Finanzamt

Das Finanzamt teilte dem Gericht am mit, dass der Antrag hinsichtlich des Monats Juli 2022 versehentlich nicht erledigt worden sei.

FABIAN

Aus dem Beihilfeninformationssystem FABIAN ergibt sich zur Versicherungsnummer ***6***, dass vom Finanzamt am ein Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Ausgleichszahlung vom erlassen wurde, mit welchem dieser Antrag für den Zeitraum Juli 2022 abgewiesen wurde. Die Begründung lautet:

Eine Familienleistung steht nur für jene Monate zu, in denen Sie in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sind bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Der Abweisungsbescheid wurde der Bf zu Handen ihrer Zustellungsbevollmächtigten am zugestellt.

Beschwerdeführerin

Die Bf ließ den Beschluss vom unbeantwortet.

VI. Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde.

Das Finanzamt hat den Antrag vom "auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten 01/2022 bis 08/2022" am (Bescheidzustellung ) einerseits durch die Auszahlung eines Betrags von € 853,83 gemäß § 11 FLAG 1967 und andererseits durch einen Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 erledigt. Hinsichtlich des Zeitraums Juli wurde mit Datum ein weiterer Bescheid erlassen, der der Bf am zugestellt wurde. Ein von der Abgabebehörde erlassener Bescheid führt zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, auch wenn die Abgabenbehörde für deren Erlassung durch den Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht (infolge Fristablaufs hinsichtlich Juli 2022) nicht zuständig war (vgl. ; ). Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht mehr vor. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom verwiesen.

VII. Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100205.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at