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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.10.2024, RS/7100213/2024

Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, wenn Bescheid schon erlassen wurde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023 des Finanzamtes Österreich Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerde vom wird gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Eingabe vom , am Bundesfinanzgericht eingelangt am (Postaufgabe am ), erhob Herr ***1***, Beschwerdeführer, als Erbe nach ***2*** Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2022 und 2023.

Mit Einantwortungsbeschluss vom wurde er zum unbedingt erbantrittserklärten Erben der Verstorbenen eingeantwortet.

Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am in den Postkasten der Dienststelle ***3*** des Finanzamtes Österreich Anträge auf Arbeitsnehmerveranlagung für 2022 und 2023 eingeworfen. Er habe den Einantwortungsbeschluss und alle Rechnungskopien der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung in Kopie beigelegt.

Bis dato (ha Anm. ) habe er keine Amtshandlung bezüglich der Anträge festgestellt.

Mit Beschluss vom wurde dem Finanzamt Österreich gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass keine Säumigkeit seitens des Finanzamtes vorliegt. Die Bescheide Einkommensteuer 2022 und Einkommensteuer 2023 wurden bereits am erlassen und in die Databox des Erben zugestellt. Als Beilagen wurden die Ablichtungen der Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 sowie die Auszüge der Zustellung in die Databox des Erben mit Zustelldatum für die Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023 dem Bundesfinanzgericht übermittelt.

Das Finanzamt ist damit seiner Entscheidungspflicht bereits wenige Tage nach Einlangen der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2022 und 2023 am am nachgekommen. Die Bescheide wurden noch am selben Tag, dem , in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt.

Es liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes vor.

Da keine Säumnis des Finanzamtes vorliegt, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Beilagen: Einkommensteuerbescheide 2022 und 2023

Zustellnachweise 2022 und 2023

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 7l lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100213.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at