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Aufschiebende Wirkung – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.10.2024, AW/7100022/2024

Aufschiebende Wirkung (Abweisung) - ao Revision

Entscheidungstext

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hallas & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH und CO KG, Praterstraße 38, 1020 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin vom , der außerordentlichen Revision vom gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100602/2024, betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 10-11/2002, Festsetzung Umsatzsteuer 1-4/2003, Festsetzung Umsatzsteuer 6/2003, Festsetzung Umsatzsteuer 7/2003, sowie gemäß § 253 BAO betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100602/2024, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen die Bescheide des FA Wien 8/16/17 vom , betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 10-11/2002, Festsetzung Umsatzsteuer 1-4/2003, Festsetzung Umsatzsteuer 6/2003 und vom , betreffend Festsetzung Umsatzsteuer 7/2003, sowie gemäß § 253 BAO gegen die Bescheide des FA Wien 8/16/17 vom betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003 abgewiesen und die Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 zu Ungunsten der Revisionswerberin abgeändert.

Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor:

"Den Antrag auf aufschiebende Wirkung begründen wir mit dem Umstand, dass sich das BFG - [...] - bei der rechtlichen Beurteilung ganz offenkundig gegen die einschlägige Rsp des EuGH und des VwGH stellt. Ist die angefochtene Entscheidung jedoch offenkundig rechtswidrig, so kann bereits dies in Einzelfällen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sprechen (Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren5, Rz 238).

Im Anwendungsbereich des Unionsrechts geht der vorläufige Rechtsschutz zudem über § 30 VwGG hinaus. Die Ausübung von Rechten, die im Unionsrecht verankert sind, dürfen durch nationale Verfahrensvorschriften nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren5, Rz 243, FN 609 f mit Verweis auf Holoubek/Lang (Hrsg), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 50-60; EuGH Beschluss C- 65/99 "Claude Willeme/Kommission"; ; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht7, 120; "Dilexport", , C- 424/01 "Allgemeine Unfallversicherungsanstalt", , C-120/97 "Upjohn").

Sollte uns die aufschiebende Wirkung durch das BFG nicht gewährt werden, müssten wir gegen einen derartigen Beschluss einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung beim VwGH einbringen.

Hierdurch wären wir mit weiteren vermeidbaren Rechts- und Beratungskosten in Höhe von rund € 4.000,00 belastet, bis der Verwaltungsgerichtshof über diese Frage abspricht. Diese Kosten würden somit mehr als 10 % unseres zuletzt erzielten Jahresüberschusses betragen (siehe hierzu unten).

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher sowohl in unserem als auch im Sinne einer effizienten Verwaltung im Interesse der Abgabenbehörde gelegen. Andererseits zeigt schon die bereits mehr als zwanzigjährige Verfahrensdauer, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen stehen.

Hinsichtlich des Antrags auf aufschiebende Wirkung dürfen wir unser Einkommen, Vermögen und Schulden auf Basis des zuletzt aufgestellten Jahresabschluss zum wie folgt darstellen:

Einkommen: Im abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2023 haben wir bei Umsätzen von € 59.676,17 einen Jahresüberschuss von € 40.035,61 erzielt.

Vermögen: Außer dem bereits zur Gänze abgeschriebenen Sachanlagevermögen (Buchwert von € 0,07) bestanden zum Bilanzstichtag Forderungen aus Lieferung und Leistungen in Höhe von € 25.262,50 und aus der laufenden Abgabenverrechnung mit dem Finanzamt in Höhe von weiteren € 25.605,59. Die liquiden Mittel in Form eines Bankguthabens betrugen € 2.832,64. Nicht enthalten in diesen Beträgen ist eine Verrechnungsforderung an USt gegenüber dem Finanzamt in Höhe von € 1.049.635,25. Die Aktiva betrugen per in Summe somit € 1.103.336,05.

Schulden: Diesem Vermögen standen Rückstellungen in Höhe von € 5.000,00, erhaltene Anzahlungen in Höhe von € 62.194,00 und Lieferverbindlichkeiten in Höhe von € 312.654,13 gegenüber. Weiters bestanden sonstige Verbindlichkeiten aus einem Darlehen unseres Gesellschafters (€ 203.812,35), gegenüber dem Finanzamt in Höhe von € 511.163,46 sowie sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 450,00. Zudem besteht eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt aus der verfahrensgegenständlichen Außenprüfung in Höhe von € 348.287,00.

Wir weisen somit derzeit ein negatives buchmäßiges Eigenkapital in Höhe von € 340.224,89 aus. Unsere künftige wirtschaftliche Lage ist folglich wesentlich von dem Ausgang des gegenständlichen Verfahrens geprägt."

Gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl ).

Sofern die Antragstellerin auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses vom , RV/7100602/2024, verweist, liegen für das Bundesfinanzgericht die Gründe für eine Klaglosstellung gemäß § 289 BAO nicht vor, weil - wie auch im Erkenntnis ausgeführt - das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des EuGH und VwGH zum Wissen-Müssen um Umsatzsteuerbetrug und seinen Auswirkungen folgt.

Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom , Slg Nr 10.381/A und etwa , mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den ; vgl zum Ganzen zB auch ; , Ra 2023/08/0067; , Ra 2022/08/0079; , Ra 2022/13/0047).

Welcher unverhältnismäßige Nachteil die Antragstellerin schlussendlich treffen soll, lässt der gegenständliche Antrag offen. Ebenso lässt sich aus dem Antrag nicht ableiten, durch welche Maßnahme ein Vermögensschaden droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Antragstellerin unverhältnismäßig ist. Dem Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag damit nicht gerecht.

Aus dem gegenständlichen Antrag lässt sich im Ergebnis aber ableiten, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist: Die Antragstellerin verweist selbst darauf, "ihre wirtschaftliche Lage [... sei] folglich wesentlich vom Ausgang des gegenständlichen Verfahrens geprägt"; sie weise zudem ein negatives Eigenkapital aus. Weiters verweist die Antragstellerin darauf, ein weiterer Antrag auf aufschiebende Wirkung beim VwGH wäre mit Beratungsaufwand von rund € 4.000 verbunden, was "mehr als 10 % unseres zuletzt erzielten Jahresüberschusses betragen [würde]".

Ist die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet, stehen der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. bspw. , Rn 7 mwN). Denn bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Abgabenbehörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Revisionswerberin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. , Rn 6 mwN).

Im Ergebnis ist dem vorliegenden Antrag daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100022.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at