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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.10.2024, RV/7103905/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***6*** ***2***, ***3***, ***4***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, An der Hülben 1/15, vom gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, mit denen 1. der Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2022 und 2. der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Juli 2021, beide Anträge vom und betreffend die im Dezember 1978 geborene Beschwerdeführerin, abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge vom

Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***6*** ***2*** stellte durch ihren Erwachsenenvertreter unter Vorlage des Beschlusses des Bezirksgerichts Fünfhaus vom betreffend Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters gemäß § 271 ABGB unter anderem für die Vertretung vor Gerichten und Behörden Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe.

Beih 100-PDF

Laut dem Formular Beih 100-PDF, ist die Bf österreichische Staatsbürgerin und ledig. Beantragt werde Familienbeihilfe für sich selbst, ein Beginndatum ist im Formular nicht angegeben.

Beih 3-PDF

Laut Formular Beih 3-PDF werde Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung und zwar Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt.

Bericht Berufs Diagnostik Austria (BBRZ Österreich) vom

Beigeschlossen war ein Bericht von Berufs Diagnostik Austria (BBRZ Österreich) vom betreffend Abklärung der Einsetzbarkeit der Bf am Arbeitsmarkt. Laut diesem liegt eine Einsetzbarkeit nicht vor, weil unbefristet Arbeitsunfähigkeit nach ASV vorliege.

Aus dem Bericht:

Frau ***2*** habe 8 Jahre, die Waldorfschule besucht.

Beruflich sei sie derzeit bei ***7*** im Rahmen von Jugend am Werk (JAW) beschäftigt.

Zuvor sei sie bei Wien Work (12/98 - 08/00) und im Rahmen der Arbeitstherapie von 09/00 - 08/02 als Raumpflegerin tätig gewesen.

Ein Antrag auf Gewährung von I-Pension sei im Mai 2007 abgelehnt worden.

Zur Abklärung der kognitiven Leistungsfähigkeit wurde bei Frau ***2*** eine Leistungsdiagnostik durchgeführt, zu der sie von ihrer Mutter begleitet wurde.

Frau ***2*** wirkte im Verhalten eher unsicher.

Es liegt mit einem Gesamt-IQ von 69 bei Frau ***2*** eine leichte Intelligenzminderung vor.

Sie strebe an, von der B-Therapie weg. zu kommen und eine Betätigung im Bereich der Raumpflege anzunehmen, was allerdings aufgrund der hierorts vorliegenden Informationen nicht befürwortet wird.

Es wirdder Verbleib in der B-Therapie empfohlen.

...

Frau ***2*** erschien pünktlich zur Diagnostik und zeigte sich sehr bemüht und motiviert, die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.

Sie wurde von ihrer Mutter zum BBRZ begleitet, die Testung wurde allerdings nicht im Beisein der Mutter durchgeführt.

Sie zeigtesowohl hohe Ausdauer, als auch hohe Konzentration bei der Beantwortung der Fragen und wollte keine Pausen machen hierbei.

Bemerkungen

Frau ***2*** wirkte im Verhalten eher unsicher und hatte bei der Beantwortung der Fragen Schwierigkeiten damit. Begriffe zu erklären.

Sie betonte, dass sie für die Bereiche Geschichte und Technik sehr großes Interesse aufbringe und sich gerne weiterbilden würde.

Sie äußerte die Bitte, eine Förderung in Anspruch nehmen zu können, da sie von der B-Therapie weg wolle und eine Tätigkeit als Raumpflegerin anstrebe.

...

Schulbildung: 8 Jahre Waldorfschule

Berufsausbildung: keine

Weiterbildungen: 3 Jahre Ausbildung bei Wien Work für Raumpflegerin, ... Jobsuche intensiv... Monsun (1 Jahr)

Berufserfahrungen: Wien Work 12/98-08/00, ... Raumpflegerin von 09/00 - 08/02, derzeit bei ***7*** (JAW)

Sprache mündlich: Sprachverständnis und Ausdrucksfähigkeit mündlich sind gegeben.

...

Grundintelligenz:

Bei der Erfassung der kognitiven Leistungsgeschwindigkeit erbrachte Frau ***2*** ein weit unterdurchschnittliches Ergebnis (PR-0).

Auffallend war, dass Frau ***2*** das Verfahren sehr langsam bearbeitete.

Nach dem Grund hierfür befragt, gab sie bekannt, dass sie immer danach trachte, Dinge sehr genau zu machen, auch wenn die Geschwindigkeit darunter leide.

Das Gesamtergebnis der Intelligenzdiagnostik liegt im unterdurchschnittlichen Bereich (Gesamt-IQ=69).

Die Ergebnisse im visuell handlungsbezogenen Bereich (Handlungs-IQ=74) sind höher als im sprachlichen Bereich (Verbal-IQ=69) ausgeprägt.

Defizite zeigten sich in den Bereichen Sprachverständnis (1=8.1, PR=10), Wahrnehmungsorganisation (1=79; PR 8), Arbeitsgedächtnis (1=66: PR=1) und Arbeitsgeschwindigkeit (1=59; PR=0,3).

Es liegt mit einem Gesamt-IQ von 69 bei Frau ***2*** eine leichte Intelligenzminderung vor.

...

Einsetzbarkeit: kann den bisher bzw. überwiegend ausgeübten Beruf weiter ausüben

...

Aufgrund der hierorts vorliegenden Informationen kann höchstens von einer eingeschränkten Qualifizierbarkeit ausgegangen werden.

...

Es wird der Verbleib in B- Therapie empfohlen.

...

Psychiatrisch-Neurologischen Gutachten vom

Dr. ***24*** ***23***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstatte am für das Pflegschaftsgericht ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten:

Im Auftrag des Bezirksgerichtes Fünfhaus wird folgendes Gutachten im Wege des DES darüber erstattet, wieweit die betroffene Person aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Insbesondere wird dazu Stellung genommen, ob die betroffene Person betreffend medizinische Behandlung und Entscheidung ihres Aufenthaltes einsichts-und urteilsfähig ist.

Es wird auch dazu Stellung genommen, für welche Bereiche allenfalls zur Abwehr einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die die vertretene Person der Vorbehalt einer Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter erforderlich ist, (§ 242 Abs 2 ABGB).

Weiters wird dazu Stellung genommen, wieweit die betroffene Person fähig ist, der mündlichen Verhandlung mit Gutachtenserörterung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde

Dieses Gutachten gründet sich auf das Studium des gegenständlichen Gerichtsaktes und die eigene Untersuchung der betroffenen Person am 21.07.1010 von 16 Uhr22 bis 16Uhr48 in meiner Ordination.

Dem Akt wird entnommen:

Die betroffene Person regte eine Erwachsenvertretung für sich an und führte dazu aus, dass sie an Diabetes und Legasthenie leide.

Aus dem Clearingbericht geht hervor, dass die Betroffene sich mit der Erledigung von Angelegenheiten, die sich aus dem Tod ihrer Mutter ergeben überfordert ist, sie habe Schwierigkeiten sich auszudrücken und das Beamtendeutsch zu verstehen.

Bei der Erstanhörung durch das Gericht gab die Betroffene an Legasthenie zu haben und Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden und mit organisatorischen Abläufen zu haben. Sie benötige einen Erwachsenenvertreter im Zusammenhang mit der Verlassenschaft nach dem Tod ihrer Mutter.

Angaben der betroffenen Person bei der eigenen Untersuchung:

Sie halte es für gut, wenn sie einen Erwachsenvertreter hat, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter Schwierigkeiten, die damit in Verbindung stehenden Schriftstücke zu erfassen und sie könne sich auch vor Behörden nicht ausdrücken.

Sie habe derzeit weder körperliche noch seelische Beschwerden, An Medikamenten nehme sie Diamicron und Metformin, sie trinke keinen Alkohol, sie rauche nicht, der Appetit und Schlaf seien gut, mit Harn und Stuhl habe sie keine Probleme, sie habe nie Drogen konsumiert und sei auch niemals geschlechtskrank gewesen. Sie habe keine ernsten Vorerkrankungen und keine Knochenbrüche oder schweren Verletzungen gehabt, Sie sei zuckerkrank. Sie sei niemals an einer Abteilung für Psychiatrie oder Neurologie stationär behandelt worden und niemals in nervenfachärztlicher Behandlung gestanden, sie habe nie epileptische Anfälle gehabt.

Sie lebt gemeinsam mit ihrem Bruder habe keine Partnerbeziehung und keine Kinder und auch keinen Freundeskreis, sic arbeite ganztags in einer Behindertenwerkstatt im Kreativbereich und führe den Haushalt gemeinsam mit ihrem Bruder, sie beziehe eine Invaliditätspension von etwa 900.- Euro, habe kein Vermögen, keinen Besitz und keine Schulden.

Sie habe 10 Jahre die Waldorfschule besucht, nach dem 9. Schuljahr hätte sie einen Test machen sollen, den sie nicht bestanden hatte und musste daher ein Jähr länger die Schule besuchen, sei dann einige Jahre als Reinigungskraft berufstätig gewesen, dann pensioniert worden und in die Behindertenwerkstatt gekommen.

7 und 4 ist 11, ein Dutzend wird nicht gewusst, wenn ihr gesagt wird, dass ein Dutzend 12 Stück sind, kann sie zwar den Rechengang angeben, jedoch seien 4 Dutzend 44, 3 mal ist 12, 100-7 ist 93, die Hälfte von 10 ist 5, die Hälfte von 17 sei 7 oder 8. Die Gemeinsamkeit zwischen "Apfel und Banane" wird mit "Schale" angegeben, die Gemeinsamkeit zwischen"Tisch und Sessel" wird mit "zum Sitzen" angegeben, die Gemeinsamkeit zwischen "Hut und Kleid" wird mit zum Aufsetzen und zum Anziehen angegeben, 1kg Eisen sei schwerer als 1 kg Federn.

Der Name des derzeitigen Bundeskanzlers und Bundespräsidenten in Österreich wird richtig genannt, die aktuelle Währung in Österreich ist der Euro, um einen Euro bekomme sie eine Limonade.

PSYCHISCHER BEFUND:

Gepflegte Person in witterungsgemäßer, sauberer Kleidung.

Gut kontaktfähig und kooperativ.

Bewusstseinswach und klar

Zeitlich, örtlich und über die Situation und zur Person völlig orientiert.

Die Aufmerksamkeit gut fixierbar, die Auffassung komkrelistisch, die Konzentration unbeeinträchtigt.

Das Ultrakurzzeitgedächtnis erhalten, das Kurzzeitgedächtnis erhalten, das Langzeitgedächtnis leicht herabgesetzt.

Der Gedankenablauf flüssig, kohärent und zielführend bei einfacher Wortwahl und Syntax.

Die Grundintelligenz leicht herabgesetzt, es liegen keine Abbauzeichen vor,

Die Kritikfähigkeit ist leicht herabgesetzt.

Die Krankheitseinsicht gegeben.

Die Intentionalität ist leicht herabgesetzt.

Es finden sich keinerlei Hinweise auf Wahnsymptome oder Sinnestäuschungen. Ich Störungen sind ebenfalls nicht explorierbar.

Die Stimmungslage ist ausgeglichen, die Befindlichkeit negativ getönt, die Affektlage indifferent, die Affizierbarkeit und affektive Modulation in allen Skalenbereichen kongruent und adäquat, der Antrieb entspricht dem Habitualzustand.

Es finden sich weder phobische noch anankastische Symptome.

Es liegt keine Biorhythmusstörung vor,

Die Persönlichkeit ist einfach strukturiert mit regressiver Verhaltensstörung.

Es findet sich kein Hinweis auf Suizidalität oder sonstige selbstaggressive Impulse.

Es findet sich kein Hinweis auf fremdaggressive Impulse.

NEUROLOGISCHER BEFUND:

Schädel von unauffälliger Form, Größe und Beweglichkeit, kein Meningismus, das Seh-und Hörvermögen für Untersuchungszwecke ausreichend, die übrigen Hirnnerven sind frei, an den Gliedmaßen keine Muskelverschmächtigungen, seitengleich intakter Spannungs-und Kraftzustand, keine Strangzeichen. Gang: Keine Startschwierigkeiten, flüssig, symmetrisch, raumgreifend, ohne Gehhilfe sicher. Keine Aphasie, keine Apraxie, kein Neglect.

DIAGNOSE:

Leichte Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung.

GUTACHTEN:

Bei der betroffenen Person liegt eine leicht unter dem Normniveau liegende verstandesmäßige Befähigung vor, sodass ihr abstrakte Begriffe nicht zugänglich sind uns sie in ihrer Argumentation auch sehr ungeschickt ist, Bei kognitiver Überforderung tritt eine Leistungshemmung auf, dies ist Ausdruck der regressiven Verhaltensstörung. Sie kann daher abstrakte und komplexere Sachverhalte nicht realitätsangemessen erfassen und ist auch nicht in der Lage potentiell konfliktgeneigte Situationen zu bewältigen.

ZUSAMMENFASSUNG:

Bei der betroffenen Person liegt eine einer psychischen Krankheit gleichzuachtende Beeinträchtigung und zwar eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vor.

Sie kann daher aus medizinischer Sicht folgende ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen:

-Vertretung im Verlassenschaftsverfahren.

-Vertretung vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgern

Sie ist ausreichend einsichts-und urteilsfähig, um über medizinische Behandlungen und die Wahl ihres Aufenthaltes entscheiden zu können.

Ein Genehmigungsvorbehalt ist nicht erforderlich.

Sie ist teilweise der Lage der mündlichen Verhandlung bei Gericht zu folgen und die Teilnahme daran wäre ihrem Wohl nicht abträglich.

Bescheide vom

Mit Datum erließ das Finanzamt Österreich gegenüber der Bf zu Handen ihres Erwachsenenvertreters folgende Bescheide:

Abweisungsbescheid Familienbeihilfe

Der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die Bf wurde mit Bescheid vom ab Juli 2021 abgewiesen und dies wie folgt begründet:

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Dieser Bescheid ist nicht im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts enthalten und wurde vom Gericht von Amts wegen im elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN erhoben.

Abweisungsbescheid Erhöhungsbetrag

Der Antrag vom auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für die Bf wurde mit Bescheid vom ebenfalls ab Juli 2021 abgewiesen:

Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.

Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden

Beschwerde

Gegen beide Abweisungsbescheide mit Bescheid vom erhob die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom Beschwerde:

Ordnungsbegriff ***5***

Betreuungssache ***2*** ***1***, VN ***8***

Beschwerde gegen die Bescheide vom

Abweisung der Familienbeihilfe

Abweisung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung

Sehr geehrter Referent!

Zu oben angeführter Betreuungssache wird gegen die oben bezeichneten Bescheide vom wegen der Gewährung von Familienbeihilfe und der Gewährung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung, beide zugestellt am , binnen offener Frist, nachstehendeBeschwerdeerhoben:

Die Bescheide sind rechtswidrig und werden zur Gänze angefochten. Beantragt werden die Aufhebung der Bescheide und die Gewährung der beantragten Ansprüche zur Familienbeihilfe für die betreute Person.

Es ist unzutreffend, dass die Voraussetzungen des Krankheitseintrittes vor dem 21. Lebensjahr nicht vorliegen.

Von der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien liegt ein Leistungs- und Persönlichkeitsprofil vom vor, das die Beschäftigungen ausweist, die ausschließlich durch das extreme Entgegenkommen der Arbeitgeber möglich waren. Eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit bestand nicht. Es ist auch nur empfohlen, dass eine Weiterbeschäftigung in Beschäftigungstherapieprojekten möglich ist.

Bei der betreuten Person besteht eine Intelligenzminderung mit einem IQ in Höhe von 69 seit Geburt. Dies entspricht in der Diagnose einer leichten Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung.

Ein gegenteiliges Beweisergebnis liegt nicht vor und wurde nicht übermittelt. Es liegt daher zumindest ein Verfahrensfehler vor, der eine abschließende Beurteilung des Bescheides und seiner Grundlagen unterbindet. Weiters kann kein Vergleich mit den vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden. Es handelt sich daher um einen wesentlichen Verfahrensfehler.

Die Beeinträchtigung trat mit Geburt und jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr auf und bewirkt die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit durch eine marktkonforme regelmäßige Beschäftigung.

Der im Bescheid angeführte Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben.

Der Zustand der Beeinträchtigung ist auch unverändert mit der Auswirkung der Erwerbsunfähigkeit gegeben. Der Langzeitverlauf zeigt, dass keine Änderung eintritt.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sind daher gegeben und der Anspruch gerechtfertigt.

Es wird daher derAntragwiederholt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die antragsgemäße Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung bescheidmäßig auszusprechen.

Beigefügt war das im Erwachsenenvertretungsverfahren erstellte Gutachten von Dr. ***24*** ***23*** sowie der Bericht der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien vom .

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom entschied das Finanzamt Österreich wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung I

Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom , eingelangt am von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom . Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Laut Gutachten des Sozialministeriumservices vom wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab bescheinigt. Da dies jedoch nach Vollendung Ihres 21. Lebensjahres bzw. nicht während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag erfolgte, steht Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zu.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Dieser Bescheid ist nicht im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts enthalten und wurde vom Gericht von Amts wegen im elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN erhoben.

Beschwerdevorentscheidung II

Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom , eingelangt am von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom . Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Da Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.

Vorlageantrag

Am stellte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom Vorlageantrag:

Ordnungsbegriff ***5***

Betreuungssache ***2*** ***1***, VN ***8***

Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom

Abweisung der Familienbeihilfe

Abweisung des Erhöhungsbeitrageswegen erheblicher Behinderung

Sehr geehrter Referent!

Zu oben angeführter Betreuungssache wird gegen die oben bezeichneten Bescheide (Beschwerdevorentscheidungen)vom wegen der Gewährung von Familienbeihilfe und der Gewährung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung, beide zugestellt am , binnen offener Frist, nachstehendeBeschwerdeerhoben:

Die Bescheide sind rechtswidrig und werden zur Gänze angefochten. Beantragt werden die Aufhebung der Bescheide und die Gewährung der beantragten Ansprüche zur Familienbeihilfe für die betreute Person.

Es ist unverändertunzutreffend,dass die Voraussetzungendes Krankheitseintrittes vor dem 21. Lebensjahr nicht vorliegen.

Bei der betreuten. Person besteht eine Intelligenzminderung mit einem IQ in Höhe von 69 seit Geburt. Dies entspricht in der Diagnose einer leichten Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung. Derartige Beeinträchtigungen könnennicht im Nachhinein entstehen, unabhängig davon, wann sie attestiert wurden.

Ein dem widersprechendes inhaltliches Beweisergebnis liegt nicht vor.

Die Beeinträchtigung trat mit Geburt und jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr auf und bewirkt die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit durch eine marktkonformeregelmäßige Beschäftigung.

Der im Bescheid angeführte Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben.

Der Zustand der Beeinträchtigung ist auch unverändertmit der Auswirkung der Erwerbsunfähigkeit gegeben. Der Langzeitverlauf zeigt, dass keine Änderung eintritt.

Die Voraussetzungenzur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sind daher gegeben und der Anspruch gerechtfertigt.

Es wird daher derAntragwiederholt, die angefochtenenBescheide aufzuhebenund die antragsgemäße Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung bescheidmäßig auszusprechen.

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Folgendes Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist aktenkundig:

Sachverständigengutachten vom 14./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 14./ folgendes Gutachten über die Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Weiblich
Geburtsdatum:
***9***
Verfahrensordnungsbegriff:
***24***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
RP ...


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 07:45 bis 08:10 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Herr ***10*** ***11***
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***12*** ***13***- ***14***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Fachärztin für Neurologie

Anamnese:

Intelligenzminderung

Derzeitige Beschwerden:

Die AW kommt gehend ohne Hilfsmittel in Begleitung des Betreuers (Lebenshilfe).

Es gehe ihr einigermaßen gut.

Sie würde nun aber in Urlaub gehen, dies wolle sie nicht, da sie planlos sei. Der Urlaub würde 2-3 Wochen gehen.

Sie ziehe sich nicht mehr zurück wie früher, sie sei aktiv. Sie könne mt ihren Kollegen reden. Freunde hätte sie nur in der Arbeit.

Fachärztlich betreut werde sie derzeit nicht. Sie wohne mit ihrem jüngeren Bruder, dieser sei 42 Jahre alt. Sie selber sei 43 Jahre alt.

Im ADL Bereich sei sie selbstständig.

Ausbildung:

Sie hätte 8 Jahre die Waldorfschule besucht und wäre dann 12/1998-08/2000 bei Wien Work und i.R. einer Arbeitstherapie von 09/2000 bis 08/2002 als Raumpflegerin tätiggewesen. Sie sei bei JaW seit 2003 in einer Tagesstruktur. Sie fahre selbstständig hin - und zurück. Den Befund der Tagesstruktur soll nachgereicht werden.

Sie werde in der Freizeit von der Lebenshilfe unterstützt.

Es bestehe eine Erwachsenenvertretung, sie beziehe kein PG Bezug. Mit Geld könne sie umgehen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen:keine

Medikamente: antidiabetische Therapie-Name nicht erinnerlich

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Ledig, wohne mit dem Bruder im 3. Stock ohne Lift. Keine Kinder. Beruf: Tagesstruktur.

Nik:0

Alk: 0

Drogen: 0

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

BBRZ Simmeringer Hauptstrasse,

Es liegt mit einem Gesamt-IQ von 69 bei Frau .... eine leichte Intelligenzminderung vor.

Dr. .... ***23***, FA für Psychiatrie und Neurologie,

DIAGNOSE: Leichte Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung.

Gutachten:

Bei der betroffenen Person liegt eine leicht unter dem Normniveau liegende verstandesmäßige Befähigung vor, sodass ihr abstrakte Begriffe nicht zugänglich sind uns sie in ihrer Argumentation auch sehr ungeschickt ist, Bei kognitiver Überforderung tritt eine Leistungshemmung auf, dies ist Ausdruck der regressiven Verhaltensstörung. Sie kann daher abstrakte und komplexere Sachverhalte nicht realitätsangemessen erfassen und ist auch nicht in der Lage potentiell konfliktgeneigte Situationen zu bewältigen.

Zusammenfassung:

Bei der betroffenen Person liegt eine einer psychischen Krankheit gleichzuachtende Beeinträchtigung und zwar eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vor. Sie kann daher aus medizinischer Sicht folgende ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen:

-Vertretung im Verlassenschaftsverfahren.

-Vertretung vor Gerichten, Behörden, Ämtern und Sozialversicherungsträgem.

Sie ist ausreichend einsichts-und urteilsfähig, um über medizinische Behandlungen und die Wahl ihres Aufenthaltes entscheiden zu können.

Beschwerde, Name nicht ersichtlich,

Beschwerde gegen die Bescheide vom

Abweisung der Familienbeihilfe

Abweisung des Erhöhungsbeitrages wegen erheblicher Behinderung

Nachgereichter Befund

JaW, Sozial:Raum,

Frau ... besucht seit in unserer Institution die Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur. Diese Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur stellt entweder eine Maßnahme nach §9 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes dar und wird seitens des Fonds Soziales Wien gewährt oder nach §30 (Hilfe zur beruflichen Eingliederung) beziehungsweise §32 (Hilfe zur sozialen Eingliederung) des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 dar und wird seitens der Niederösterreichischen Landesregierung gewährt.

Frau .... steht somit in keinem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis.

Das im Rahmen der Beschäftigungstherapie gewährte Taschengeld zwischen € 28 und € 82 pro Monat stellt eine Leistung der freien Wohlfahrtspflege gemäß §292 Abs.4 ASVG dar.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Adipös

Größe: 170,00 cm Gewicht: 106,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Neurologischer Status gemäß COVID-19 Regelung:

wach, voll orientiert, kein Meningismus

Caput: HN unauffällig.

OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ.

UE: Trophik unauffällig, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ.

Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger: unauffällig

Fersen- und Zehengang: unauffällig.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Mobilitätsstatus: Gangbild: sicherohne Hilfsmittel, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel.

Kein Führerschein vorhanden

Psycho(patho)logischer Status

wach, ruhige Dame, wirkt etwas uninteressiert, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, unterdurchschnittliche Kognition, Affekt ngativ getönt, Stimmungslage subdepressiv, Antrieb Spur reduziert, Konzentration Spur reduziert, keine produktive Symptomatik, Durchschlafstörungen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
IntelligenzminderungUnterer Rahmensatz bei Selbstständigkeit im ADL Bereich. Tagesstruktur
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Erstantrag

GdB liegt vor seit: 04/2005

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Rückwirkende Anerkennung kann gemäß der vorgelegten Befunde mit 04/2005 gegeben werden.

Frau ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 04/2005

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist weiterhin nicht gegeben, da kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen.

☐ Dauerzustand

☒ Nachuntersuchung: in fünf Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Re-Evaluierung einer etwaigen Erwerbsfähigkeit.

Gutachten erstellt am von Dr.in ***12*** ***13***-***14***

Gutachten vidiert am von Dr. ***15*** ***16*** ***17*** ***18*** ***19*** ***20***

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 8/16/17 (FA06), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Bezughabende Normen

§ 6 Abs 2 lit d, iVm § 8 Abs. 5 und Abs. 6 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Mit wurde ein Eigenantrag durch die Erwachsenenvertretung von ***2*** ***1*** auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt. Auch am wurde ein Beih.3 Formular mit Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung eingebracht.

Ein durch das Finanzamt veranlasstes BSB Gutachten vom wurde am ohne Bescheinigung beendet. Als Stellungnahme wurde übermittelt: "Kunde nicht erschienen."

Auf Basis der Nichterscheinung zu der Untersuchung erging am (Versand am ) der Abweisungsbescheid ab 07/2021.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt werde. Da die allgemeine Familienbeihilfe nicht zustehe, könne auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.

Dagegen wurde am Beschwerde eingereicht unter Beilage eines Leistungs- und Persönlichkeitsprofils der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien aus dem Jahr 2009, sowie einem Psychiatrisch-Neurologischem Gutachten von Dr. ***24*** ***23*** vom . Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, dass es unzutreffend sei, dass die Voraussetzungen des Krankheitseintrittes vor dem 21. Lebensjahr nicht vorlägen. Von der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien läge ein Leistungs- und Persönlichkeitsprofil vom vor, das belege, dass eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit bereits 2009 nicht bestanden habe. Bei der betreuten Person bestehe eine Intelligenzminderung mit einem IQ in Höhe von 69 seit Geburt. Der Zustand sei unverändert und daher seien die Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gegeben und der Anspruch gerechtfertigt.

Mit wurde ein weiteres BSB Gutachten unter Beilage der vorgebrachten Befunde und Unterlagen beantragt, welches am den Grad der Behinderung mit 50%, ab feststellte. Ebenso wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit festgestellt. Als Stellungnahme wurde übermittelt: "Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist weiterhin nicht gegeben, da kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen."

Eine Nachuntersuchung zur Re-Evaluierung einer etwaigen Erwerbsfähigkeit wurde mit festgesetzt.

Im angeforderten Befund wurde festgehalten: "Rückwirkende Anerkennung kann gemäß der vorgelegtenBefunde mit 04/2005 gegeben werden."

Die Beschwerdevorentscheidung unter Abweisung der Beschwerde erging am . Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit Verweis auf das Gutachten des Sozialministeriumsservice begründet. Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom sei eine dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab bescheinigt worden. Da dies jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. nicht während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag erfolgte, stehe die allgemeine Familienbeihilfe nicht zu.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser bringt im Wesentlichen das gleiche vor, wie bereits die Beschwerde.

Beweismittel:

Vorgelegte Aktenteile

Stellungnahme:

§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der derzeit gültigen Fassung lautet:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Nach § 6 (2) lit d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice). Der Grad der Behinderung, oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, ist durch eine Bescheinigung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 4 der Einschätzungsverordnung nachzuweisen.

Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.

Anhand des (Fach-) ärztlichen Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom beträgt der Grad der Behinderung 50% ab . Ebenso ab diesem Datum wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. In den Ausführungen des SMS wurde festgestellt, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde bzw. Unterlagen der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit rückwirkend mit diesem Datum anerkannt werden kann.

Diese Stellungnahmen wirken schlüssig und nachvollziehbar. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gutachten und Stellungnahmen des Beschwerdeführers wurden im Gutachten des BSB bereits berücksichtigt und führten zu einer Feststellung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab .

Aus den Erkenntnissen des B 700/07, sowie des VwGH (sh. zB Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (sh. auch Ro 2014/16/0053; , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN). Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (s 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (s zB 2011/16/0063, mwN; , 2009/16/0307). (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8, II. Erhebliche Behinderung [Rz 10 - 35])

Die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wird durch das Finanzamt nicht in Zweifel gezogen und auch die Beschwerde sowie der Vorlageantrag vermochten es nicht Umstände aufzuzeigen, die einen solchen Zweifel an den Beurteilungen der Ärzte des BSB ableiten ließen.

Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst mit eingetreten ist und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sich bereits im 27. Lebensjahr befand, steht gemäß § 6 Abs 2 lit d iVm § 8 Abs 5 und 6 FLAG dieFamilienbeihilfe nicht zu und daher steht auch kein Erhöhungsbetrag zu, ungeachtet vom Grad der Behinderung.

Es wird daher beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da unter OZ 2 ("Bescheide") im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts nur der Abweisungsbescheid betreffend den Erhöhungsbetrag enthalten ist und im Vorlagebericht nur ein nicht näher präzisierter Abweisungsbescheid vom als angefochten angegeben wurde, war zunächst davon auszugehen, dass die Vorlage nur den Erhöhungsbetrag betrifft.

Beschluss vom

Am beschloss das Bundesfinanzgericht:

I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden der bisherige Verfahrensgang und das aktenkundige Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich dazu bis äußern.

II. Die Beschwerdeführerin möge bis dem Bundesfinanzgericht den Bescheid betreffend Zuerkennung einer Invaliditätspension samt dem diesen zugrundeliegenden Gutachten vorlegen.

III. Weiters möge die Beschwerdeführerin bis dem Bundesfinanzgericht bekannt geben,

1. bis wann sie mit ihrer zwischenzeitig verstorbenen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat,

2. ob sie jemals am regulären Arbeitsmarkt berufstätig gewesen ist, bejahendenfalls bei welchem Arbeitgeber und wann.

IV. Das Finanzamt Österreich möge bis einen vollständigen Versicherungsdatenauszug betreffend Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt beischaffen und dem Bundesfinanzgericht vorlegen.

V. Das Finanzamt Österreich möge bis dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, aus welchen Gründen dem Bundesfinanzgericht bislang offensichtlich nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag, nicht aber betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage nachzuholen.

Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs unter anderem ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab

a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ( RV/7102479/2013).

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Behinderung

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

Diese Definition der Behinderung entspricht grundsätzlich jener in § 3 BEinstG, wonach eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei auch hier als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten gilt. Zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG hat der EuGH judiziert, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (vgl. C-335/11, 337/11 Ring und Werge). Eine "Funktionsbeeinträchtigung" bzw. eine "Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind (vgl. 9 ObA 36/23v zu § 3 BEinstG). Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung. Zusätzlich ist nach dem BEinstG erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (vgl. 8 ObA 66/18s; OGH 28.90.2021, 9 ObA 45/21i). Bei dieser Beurteilung ist auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. 8 ObA 66/18s).

Das BEinstG ist auch für den Bereich des FLAG 1967 von Bedeutung, da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem FLAG 1967 § 14 Abs. 3 BEinstG ("Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.") und die dazu ergangene Einschätzungsverordnung anzuwenden sind.

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. 4 Ob 156/19y).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. RV/7101860/2018). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. 94/14/0125; 2009/16/0325).

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. RV/7101641/2016; RV/7102140/2016; Ro 2017/16/0009). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. RV/7104275/2017). Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. RV/7106028/2016; Ra 2017/16/0023; 2013/16/0170; Ra 2014/16/0010).

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. RV/7101860/2018).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. 2011/16/0063; 2010/16/0068, Ra 2023/16/0133, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. 2010/16/0068). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. 94/14/0013). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Ra 2015/10/0076, m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. Ra 2017/09/0015). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa 96/14/0043). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. Ra 2016/05/0026, m.w.N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele 2013/16/0013).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa Ra 2017/09/0015 oder Ra 2016/04/0057, m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. Ra 2016/04/0057, m.w.N.; Ra 2017/05/0268, m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. Ra 2016/05/0026; 2011/06/0004; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. Ra 2019/07/0077, m.w.N.; Ra 2021/06/0091).

Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. 2010/16/0068; 2009/16/0325; 2013/16/0013; Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. RV/5100611/2020; RV/7101860/2018).

Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung

Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. RV/7102850/2021). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. RV/7102850/2021). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ra 2019/16/0082; Ro 2014/13/0025; Ro 2014/13/0044; 2009/17/0132; 2010/16/0168 u.v.a.m.).

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. Ra 2023/16/0132; Ro 2014/13/0025; Ro 2014/13/0044; Ra 2014/03/0012; 2009/17/0132; 2010/16/0168 u.v.a.m.).

Zu Spruchpunkt I

Es werden den Parteien der der bisherige Verfahrensgang und das aktenkundige Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich dazu bis äußern.

Zu Spruchpunkt II

Laut Gutachten im Pflegschaftsverfahren bezieht die Bf eine Invaliditätspension. Sie ist daher aufzufordern, den Bescheid betreffend Zuerkennung einer Invaliditätspension samt dem diesen zugrundeliegenden Gutachten vorlegen.

Zu Spruchpunkt III

Ein Eigenantrag gemäß § 6 FLAG 1967 setzt voraus, dass keine Person gemäß § 2 FLAG 1967 als bezugsberechtigt in Frage kommt. Sollte die Bf mit ihrer zwischenzeitig verstorbenen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, wäre für die Dauer der Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter diese (bzw. nun der oder die Gesamtrechtsnachfolger) bezugsberechtigt und stünde diese einem Eigenanspruch der Bf entgegen. Die Bf ist daher aufzufordern anzugeben, bis wann sie mit ihrer zwischenzeitig verstorbenen Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Weiters möge die Bf angeben, ob sie jemals am regulären Arbeitsmarkt berufstätig gewesen ist, bejahendenfalls bei welchem Arbeitgeber und wann.

Zu Spruchpunkt IV

Ein Versicherungsdatenauszug ist bislang nicht aktenkundig. Das Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, einen vollständigen Versicherungsdatenauszug betreffend Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt beischaffen und dem Bundesfinanzgericht vorlegen.

Zu Spruchpunkt V

Wie dargestellt, hat das Finanzamt Österreich mit Datum zwei Abweisungsbescheide erlassen. Es wurde am gegen beide Abweisungsbescheide Beschwerde erhoben, über die mit Datum mit zwei Beschwerdevorentscheidungen entschieden wurde, wogegen sich (gegen beide) der Vorlageantrag vom richtet. Vorgelegt wurde offenbar jedoch nur die Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag.

Das Finanzamt Österreich ist daher aufzufordern bekannt zu geben, aus welchen Gründen dem Bundesfinanzgericht bislang offensichtlich nur die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag, nicht aber betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe gemäß § 265 BAO dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt worden ist; gegebenenfalls wäre die diesbezügliche Vorlage (mit einer gesonderten Vorlage im elektronischen Verfahren unter Hinweis auf das gegenständliche Verfahren) nachzuholen.

Bemerkt wird, dass eine Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag voraussetzt, dass zunächst über die Beschwerde betreffend den Grundbetrag entschieden wird. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 setzt den Anspruch auf den Grundbetrag nach § 8 Abs. 1 FLAG 1967 voraus (vgl. RV/7104562/2020).

Zur Nachricht
(Belehrung gemäß
§ 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG) oder eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG) nicht zulässig.

Die vom Gericht festgesetzte Frist kann gemäß § 2a BAO i.V.m. § 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen begründeten Antrag verlängert werden.

Stellungnahme des Finanzamts vom

Am gab das Finanzamt bekannt, dass sich die Vorlage sowohl auf den Grundbetrag als auch auf den Erhöhungsbetrag beziehe, da sich die Beschwerde gegen beide Bescheide richte. Der Abweisungsbescheid zum Grundbetrag, der irrtümlich nicht hochgeladen worden sei, wurde nachgereicht.

Versicherungsdaten

Laut dem vom Finanzamt am hochgeladenen Versicherungsdatenauszug vom selben Tag war die Bf von bis Arbeiterin bei Wien Work-Integrative Betriebe und Ausbildungsgmbh mit folgendem beitragspflichtigem Einkommen war (2000 und 2001 in Schilling):

.

Dies war die einzige Beschäftigung als Arbeitnehmerin (2000: € 1.404,77/Jahr allgemein, 2001: € 4.885,72/Jahr, 2002: € 3.077,62/Jahr). Zwischen September 2002 und Oktober 2009 wurde Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen, seit November 2009 eine Pension infolge geminderter Arbeitsfähigkeit.

Stellungnahme Erwachsenenvertreter vom

Mit Telefax vom gab der gerichtliche Erwachsenenvertreter für die Bf folgende Stellungnahme ab:

Ad I. Gutachten des Sozialministeriumservice

Zu diesem wird auf die erstattete Beschwerde verwiesen und das darin enthaltenenbestreitende Vorbringen aufrecht erhalten. Es liegt eine angeborene Behinderung inForm einer leichten Intelligenzminderung vor, die die Beschwerdeführerinerwerbsunfähig macht. Die Einstufung mit Vorliegen seit 04/2005 ist daher unrichtig.

Eine Nachuntersuchung führt auch zu keiner Verbesserung und keinem anderenErgebnis.

Die eine Erwerbsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung liegt daher seit Geburtvor.

Ad II. PVA

Der angeforderte Bescheid und das Gutachten der PVA wurden trotz Anforderungund Urgenz von der PVA nicht zur Verfügung gestellt. Dem einschreitendengesetzlichen Vertreter wurden diese Unterlagen auch nicht übergeben.

Es wird daher ausgleichend derAntragauf Beischaffung des Pensionsaktes der Beschwerdeführerin bei der PVA unterVerlesung des Bescheides und des diesem zugrundeliegenden Gutachtens gestellt.

Ad III. 1. Wohnort der Beschwerdeführerin und deren Mutter

Die Beschwerdeführerin ist seit in der Wohnung top 2 in ***3***, ***4***, hauptgemeldet und wohnhaft. Seit dem Mietvertrag vom/ ist die Beschwerdeführerin alleinige Hauptmieterin dieserWohnung und lebt in dieser alleine, davor waren die Eltern und der Bruder ebenfallsdort wohnhaft. Die Mutter der Beschwerdeführerin, ebenso wie der Vater und derBruder lebten nach Auszug im Jahr 1993 bis zum jeweiligen Ableben in ***21***, ***22***.

Als Nachweis werden der Meldezettel der Beschwerdeführerin vom sowie die Meldebestätigung der Beschwerdeführerin vom , beide zurWohnadresse der Beschwerdeführerin in ***3***, ***4***/top 2 und derMietvertrag vom / vorgelegt.

Ad III 2. Beschäftigungen der Beschwerdeführerin

Zu Beschäftigungen der Beschwerdeführerin wird der eingeholteVersicherungsdatenauszug der ÖGK-W vom vorgelegt und dazuvorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt am erstenArbeitsmarkt beschäftigt war. Es liegt nur eine Beschäftigung bei der Wien Work -Integrative Betriebe und Ausbildungs GmbH vor, danach bestand Bezug vonArbeitslosengeld, Notstandshilfe und schließlich Pensionsvorschuss bis es zurPensionierung kam. Die genannte Beschäftigung war keine des ersten Arbeitsmarktes und hing von dem Entgegenkommen des Arbeitgebers ab.

Zusammengefasst bestand bei der Beschwerdeführerin nie eine Erwerbsfähigkeitund sie lebte ab Ende 1998 in ihrer Mietwohnung getrennt von der restlichen Familie.

Es bleibt datier der gestellte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe im erhöhten Ausmaß vollinhaltlich aufrecht.

Beigefügt war ein Versicherungsdatenauszug vom , der dem bereits vom Finanzamt übermittelten inhaltlich entspricht, der Mietvertrag, eine Mietzinsvorschreibung, eine Meldebestätigung und ein Meldezettel.

Lohnzettel

Laut Einsicht in die Lohnzettel der PVA im Finanzinformationssystem der Bundesfinanzverwaltung betrugen die steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) der Bf in den letzten Jahren (erster Bezug November bis Dezember 2009, € 397,92):

2016: € 2.284,68

2017: € 2.302,92

2018: € 2.353,56

2019: € 2.414,76

2020: € 11.008,20

2021: € 11.393,52

2022: € 11.735,28

2023: € 12.643,68.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Dezember 1978 geborene Bf besuchte acht Jahre lang die Waldorfschule. Womit die Bf in den an den Schulbesuch anschließenden Jahren beschäftigt war oder ob der Schulbesuch insgesamt bis zum 20. Lebensjahr dauerte, steht nicht fest. Von Dezember 1998 bis August 2000 war sie bei Wien Work tätig, wofür sie kein Entgelt erhielt. Im Rahmen einer Arbeitstherapie arbeitete sie bei Wien Work von September 2000 bis August 2002 als Raumpflegerin, wobei die sozialversicherungsrechtlichen allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Jahr 2000 € 1.404,77, im Jahr 2001 € 4.885,72 und im Jahr 2002: € 3.077,62 betrugen. Danach wurde sie von Jugend am Werk betreut, und zwar seit April 2005 mit Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur. Abgesehen von den Einkünften in den Jahren 2000 bis 2002 war die Bf niemals versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen der Beschäftigungstherapie erhält sie ein monatliches Taschengeld zwischen € 28 und € 82. Nach der Arbeitstherapie bezog die Bf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, seit November 2009 eine Pension infolge geminderter Arbeitsfähigkeit. Die Pensionseinkünfte (steuerpflichtiges Einkommen laut Kennzahl 245 der Lohnzettel) betrugen bis einschließlich des Jahres 2019 unter € 10.000 im Jahr, ab dem Jahr 2020 (Einkommensgrenze € 15.000, § 6 Abs. 3 FLAG 1967 und § 55 Abs. 48 FLAG 1967 i.d.F. BGBl I Nr. 109/2020) jeweils unter € 15.000.

Die Bf leidet an einer Intelligenzminderung. Mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./12.2022 wurde der Bf bescheinigt, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die kognitiven Beeinträchtigungen der Bf stünden einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen. Eine rückwirkende Anerkennung sei demzufolge gemäß der vorgelegten Befunde (Beginn der Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur bei Jugend am Werk) ab 4/2005 möglich.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten wird den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen gefolgt. Die im Bericht von Berufs Diagnostik Austria (BBRZ Österreich) vom genannten Zeiten (12/98 - 08/00 bei Wien Work, 09/00 - 08/02 Arbeitstherapie) entsprechen den Angaben in der Anamnese im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./ (von 12/1998 bis 8/2000 bei Wien Work und dann im Rahmen einer Arbeitstherapie von 9/2000 bis 8/2002 als Raumpflegerin). Auch im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind nur Lohnzettel für die Zeiträume 9-12/2000, 1-12/2001 und 1-9/2002 ersichtlich (der letzte Lohnzettel umfasst auch September 2002, das Gericht folgt den Beschäftigungszeiten laut Versicherungsdaten). Eine im Bericht von BBRZ Österreich angegebene berufliche Beschäftigung bei Jugend am Werk im Jahr 2009 führte offensichtlich ebenso wenig zu Einkünften wie die Tätigkeiten bei Wien Work im Zeitraum 12/1998 bis 8/2000. Zum diesbezüglich erhaltenen Taschengeld ist auf das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./12.2022 zu verweisen.

Rechtsgrundlagen

Siehe Beschluss vom

Verfahrensrechtliches

Das Finanzamt hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht klargestellt, dass sich die Vorlage sowohl auf den Grundbetrag als auch auf den Erhöhungsbetrag beziehe.

Rechtsausführungen zu Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag

Siehe Beschluss vom

Teilweise unschlüssiges Gutachten

Wie im Beschluss vom ausgeführt, müssen Gutachten des Sozialministeriumservice den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen und dürfen sich insbesondere nicht widersprechen oder sich auf bloße Behauptungen beschränken. Das Bundesfinanzgericht ist an unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten nicht gebunden und hat gegebenenfalls von diesen abzugehen. Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14./12.2022 bescheinigt der Bf schlüssig, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies ist angesichts der diagnostizierten Intelligenzminderung und des festgestellten Tätigkeitsverlaufs bei integrativen Einrichtungen schlüssig.

Das Bundesfinanzgericht hält es jedoch nicht für schlüssig, im gegenständlichen Fall von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der integrativen Beschäftigungstherapie und Tagesstruktur bei Jugend am Werk (laut Gutachten seit April 2005) auszugehen. Wie der gerichtliche Erwachsenenvertreter in seiner Stellungnahme vom vorbringt, ist die Erwerbsunfähigkeit auch nach Auffassung des Sozialministeriumservice auf eine angeborene Behinderung in Form einer leichten Intelligenzminderung zurückzuführen. Diese eine Erwerbsfähigkeit ausschließende Beeinträchtigung liegt daher seit Geburt vor. Die Bf war nach dem Schulbesuch (vor Vollendung des 21. Lebensjahres) bereits rund eineinhalb Jahre lang bei Wien Work tätig, ohne ein versicherungspflichtiges Einkommen zu beziehen. Es handelt sich dabei um einen der acht integrativen Betriebe Österreichs. Sie alle bieten Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung in privatwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitsplatz finden, einen (Wieder-) Einstieg ins Berufsleben (https://www.wienwork.at/de/ueber-uns). Sie war dann bei Wien Work rund zwei Jahre unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse als Raumpflegerin (mit monatlichen Bruttoeinkünften von rund € 350 bis € 400) versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bestand kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr; seit dem Jahr 2009 besteht ein Pensionsbezug infolge eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Zusammengefasst war die Bf niemals am ersten Arbeitsmarkt tätig. Da, wie im Beschluss vom ausgeführt, die Bundesabgabenordnung keine Beschränkung der Beweismittel kennt und gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hält es im gegenständlichen Fall das Gericht für erwiesen, dass die bescheinigte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (und nicht erst mit 27 Jahren) eingetreten ist.

Voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit

Die Bf ist daher gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; es steht ihr auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu. Das von der Bf erzielte zu versteuernde Einkommen aus der Pension überschreitet jeweils nicht den maßgebenden Grenzbetrag nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967.

Stattgabe

Die angefochtenen Bescheide vom (Grundbetrag ab Juli 2022 und Erhöhungsbetrag ab Juli 2021) sind daher rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. ).

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind die Abweisungsbescheide vom . Diese werden mit dieser Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Aus der Zusammenschau der Anbringen vom ergibt sich, dass die Bf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag rückwirkend ab dem gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 frühestmöglichen Zeitpunkt begehrt. Dies wird bei der Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 zu berücksichtigen sein.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m.w.N.).

Wien, am

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