Verwaltungsstrafe Parkometerabgabe: Entschuldbarer Verbotsirrtum hinsichtlich der nicht ordnungsgemäß erteilten Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/GZ1/2023, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Das angefochtene Straferkenntnis wird ersatzlos aufgehoben.
Das Strafverfahren wird eingestellt.
II. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr) am um 21:11 Uhr in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 4, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte. Hingegen habe sich im Fahrzeug ein bis gültiger Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 befunden.
Das Kontrollorgan machte folgende Anmerkung in der Anzeige: "beh ausw gültig bis . Delikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte."
Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ2/2023, wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, am 10. März 203 um 21:11 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 4, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor:
"mit selbiger elektronischer Nachricht erhebe ich Einspruch zur Wahrung der Frist zu der Strafverfügung GZ: MA67/GZ3/2023 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich] und als auch den Einspruch zu Wahrung der Frist zu der Strafverfügung GZ: MA67/GZ2/2023. Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass ich ihre oben genannte Strafverfügung mit Datum per Post erst am erhalten habe und das Zustellungsdatum als Beginn der Einspruchsfrist festhalten möchte. Eine Begründung mit detaillierter Dokumentation zu meinem Einspruch erhalten sie mit separater Nachricht. Bitt bestätigen sie mir den Erhalt meines Einspruchs und die Eröffnung eines rechtsverbindlichen Einspruchsverfahrens."
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom (Lenkererhebung), GZ. MA67/GZ2/2023, wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das genannte Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, so dass dieses zum genannten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit gestanden sei. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 365 Euro strafbar sei und dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen sei, wenn die Beschwerdeführerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.
Mit E-Mail vom brachte die Beschwerdeführerin das Folgende vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren, als Inhaberin des Schwerbehindertenausweises mit GdB 90 und den Merkzeichen G, aG sowie B bin ich auf eine Begleitperson angewiesen. Die Person handelt für mich, so auch zu dem Zeitpunkt und Ort um 21:11 Uhr, 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 4. Das Fahrzeug habe ich nicht überlassen, sondern meine Begleitperson hat es für mich ordnungsgemäß auf dem dafür gekennzeichneten Parkplatz abgestellt. Der Nachweis als Inhaberin eines blauen EU Parkausweises liegt vor. Zur Bestätigung meiner Angaben sende ich ihnen in der Anlage den eigescannten Schwerbehindertenausweis und den blauen EU Parkausweis. Ich erbitte sie um die Einstellung des Verfahrens."
Dem Schreiben waren drei Fotokopien, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin, beigelegt:
[...]
Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom mit Folgendem Inhalt:
"MA67/GZ2/2023, MA67/GZ3/2023 [Anmerkung BFG: nicht aktenkundig] und MA67/GZ4/2023 [Anmerkung BFG: nicht aktenkundig] Anruf von Hrn. Herr, Ehemann der ZLBin. Er teilt mit, dass seine Frau krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Lenkerauskunft zu erteilen. Sie ist jedenfalls nicht selbst gefahren. Sie sitzt im Rollstuhl und benötigt Betreuung. Nach Erörterung der Rechtslage sagt er zu, in diesem Verfahren sowie in zwei weiteren Verfahren den jeweiligen Lenker zu ermitteln und die Lenkerauskunft mit dessen Daten zu übermitteln."
Belegt ist ein weiterer Aktenvermerk der belangten Behörde vom mit Folgendem Inhalt:
"MA67/GZ2/2023. Bis dato ist kein Rückschein der Lenkererhebung bei der Behörde eingelangt. Da jedoch am [Anmerkung BFG, vermutlich gemeint: ein Schreiben vom ] diesbezüglich ein Schreiben der Zulassungsbesitzerin ha. eingelangt ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Auskunftsersuchen der Zulassungsbesitzerin spätestens mit diesem Tag zugegangen ist."
In der Folge lastete die Magistratsabteilung 67 der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges an, sie habe dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei. Mit E-Mail vom [Anmerkung BFG, vermutlich gemeint: E-Mail vom ] sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am [Anmerkung BFG, vermutlich gemeint: am ] am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom und brachte das Folgende vor:
"Aus gesundheitlichen Gründen war es mir nicht möglich auf die von der Magistratsabteilung 67 verlangten Lenkererhebung innerhalb der gesetzten Frist zu antworten. Das wurde der MA67 durch meinen Mann auch vor verstreichen der Frist telefonisch mitgeteilt. Mein Fahrzeug Volkswagen vom Typ Typ mit Amtl. Kennzeichen 123 wurde ordnungsgemäß auf einen gesondert gekennzeichneten Parkplatz für Personen mit Schwerbehinderung abgestellt. Im Fahrzeuginneren wurde der EU weit gültige blaue Parkausweis, von außen gut lesbar auf dem Armaturenbrett abgelegt. Durch meine Schwerbehinderung bin ich auf den Rollstuhl angewiesen und es liegt ein Schwerbehindertenausweis mit Grad der Behinderung von 90% vor. Zudem sind in dem Schwerbehindertenausweis die Vermerke G, B und aG aufgeführt, was unter anderem bedeutet, dass ich auf eine Begleitperson angewiesen bin. Zum weiteren hat mein abgestelltes Fahrzeug in keiner Weise eine Behinderung oder eine Gefahr für andere dargestellt, da es ordnungsgemäße auf der gekennzeichneten Stellfläche abgestellt wurde. Als Nachweise sende ich Ihnen die aufgenommenen Bilder vom der Stellfläche."
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ1/2023, wurde der Beschwerdeführerin die bereits in der Strafverfügung vom näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf nunmehr 70,00 Euro belief.
Begründend stellte die Behörde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 und 2 sowie § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006), nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens und nach näheren Ausführungen zur Lenkerauskunft (Sinn und Zweck der Lenkerauskunft etc.) fest, die Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft sei eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet dem Einspruch zum Erfolg zu verhelfen, könne doch nicht übersehen werden, dass die Lenkeranfrage insofern unbeantwortet geblieben sei, als keine konkrete Person als Lenker namhaft gemacht worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beanstandung des Fahrzeuges würden ebenfalls in Leere gehen, sei dieses doch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist sei die Beschwerdeführerin der ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun, weshalb von zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin (fristgerecht) gegen das Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ1/2023, Beschwerde und begründete diese wie folgt:
"gegen die Strafkenntnis vom [Anmerkung BFG: nicht aktenkundig] lege ich Beschwerde ein, da in dem Schreiben vom der Sachverhalt nicht wahrheitsgemäß geschildert wurde. Ein Reaktion auf die Fahrzeugentfernung vom erfolgte von meiner Seite umgehend per Email Nachricht vom und des weiteren per nachfolgender Email Nachricht: ,Gesendet: Dienstag, 09:49, … - Fahrzeugentfernung vom . Sehr geehrter Herr X., danke für Ihre Nachricht! Ihren Ausführungen muss ich widersprechen, da ein Abschleppauftrag absolut unverhältnismäßig ist und des Weiteren wurde ich mit dem Erlass nicht gleichbehandelt. Wie schon in meiner Nachricht vom in dem Widerruf mitgeteilt, welchen ich hiermit aufrechterhalten möchte (gemäß Anlage), liegt ein gültiger blauer EU Parkausweis für Menschen mit Behinderung vor. Der verwendete Parkausweis in meinem Fahrzeug zeigt für jede Person sichtbar, dass es sich bei dem abgestellten Fahrzeug um eine Person mit Behinderung handelt. Auf das Fahrzeug bin ich aufgrund meiner Mobilitätseinschränkung angewiesen. Durch das unverhältnismäßige Handeln der Wien-Parkraumüberwachung wurden mir unzumutbare Umstände zugeführt um an mein Fahrzeug zu gelangen. Hinzu kommt die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fahrzeugen die auf der gleichen Behindertenzone abgestellt waren. So konnte ich mich bei dem Fahrzeug BMW, Kennzeichen: W 00000 Y (A) vergewissern, dass dieses zum gleichen Zeitpunkt am neben meinem Fahrzeug auf der Behindertenzone abgestellt war. Ein Parkausweis war zunächst von außen sichtbar auf dem Armaturenbrett abgelegt, jedoch fehlte das Gültigkeitsdatum und der Stempel einer amtlichen Behörde. Das benannte Fahrzeug, befand sich am und am ohne Unterbrechung auf der Behindertenzone. Bilder von dem Fahrzeug und von dem hinterlegten Parkausweis sende ich Ihnen im Anhang. Ich fordere Sie aufgrund der oben genannten Sachverhalte auf, das Verfahren rückgängig zu machen und die verauslagten Kosten des Abschleppauftrags von EUR 274,00 zu erstatten. Als Frist erlaube ich mir den zu setzen, Geldeingang auf die Zahlungsmethode die zur Verauslagung gewählt wurde. Mit freundlichen Grüßen. Beilagen.'"
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen
Das Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde am um 21:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 4, beanstandet, weil kein gültiger Parkschein aktiviert war. Im Fahrzeug befand sich der bereits mit abgelaufene Ausweis gemäß § 29b StVO 1960.
Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom (Lenkererhebung) auf, den Fahrzeuglenker binnen zwei Wochen bekanntzugeben. Die Aufforderung wurde an die Adresse der Beschwerdeführerin versendet. Ein Zustellnachweis ist im Akt nicht belegt.
Mit E-Mail vom teilte die Beschwerdeführerin der Magistratsabteilung 67 unter dem Betreff "Lenkererhebung" mit, dass sie (als Zulassungsbesitzerin) das Fahrzeug niemandem überlassen gehabt habe, sondern ihre Begleitperson habe es im Namen der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß auf dem dafür gekennzeichneten Parkplatz abgestellt. Weder Name noch Anschrift der Begleitperson wurden in diesem Schreiben angeführt.
Im angefochtenen Straferkenntnis vom wird als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass dieses an einer näher genannten Örtlichkeit gestanden sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei, denn mit Auskunft (E-Mail) vom [Anmerkung BFG: eine E-Mail vom ist nicht aktenkundig] sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.
Dies wird von der Beschwerdeführerin in der dagegen erhobenen Beschwerde vom in Abrede gestellt.
2. Beweiswürdigung
Das Schreiben vom , GZ. MA67/GZ2/2023 (Lenkererhebung), sowie eine E-Mail vom sind aktenkundig. Dass die Beschwerdeführerin das Schreiben vom erhalten hat und ihre E-Mail vom eine Beantwortung dieses Schreibens darstellt, ist aus dem Zusammenhang zu erschließen, insbesondere aus dem Betreff der E-Mail ("Lenkererhebung") und der verwendeten E-Mail-Adresse (eine von der Behörde offensichtlich bloß für die Lenkererhebung verwendete Adresse) bzw. der sprachlichen Anlehnung der Beschwerdeführerin an den Text der Lenkererhebung ("überlassen").
Dass in der Lenkerauskunft keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom .
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Objektives Tatbild
Nach § 2 Abs 1 Parkometergesetz 2006 idF LGBl Nr. 71/2018 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Nach § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Im vorliegenden Fall gilt es daher zu überprüfen, ob die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 durch den zuständigen Magistrat der Stadt Wien zu Recht erfolgte oder nicht.
Unbestritten ist die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin des mit Lenkererhebung vom angefragten Kraftfahrzeuges.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem sonstigen Akteninhalt ist abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst, sondern die Begleitperson das Fahrzeug gelenkt hat. Den Namen und die Anschrift dieser Begleitperson hat die Beschwerdeführerin jedoch der anfragenden Behörde nicht mitgeteilt. Damit setzte die Beschwerdeführerin ein dem § 2 Abs 1 und 2 Parkometergesetz 2006 widersprechendes Verhalten.
Somit ist der objektive Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Lenkerauskunft erfüllt.
Verschulden
Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).
§ 5 VStG lautet auszugsweise:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) …
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Dass die Beschwerdeführerin jedoch kein Verschulden hinsichtlich der nicht ordnungsgemäß erteilten Lenkerauskunft trifft, ist schon aufgrund der Aktenlage festzustellen.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt der unverschuldete Verbotsirrtum. Diese Bestimmung spricht - unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Verschuldensvermutung für Ungehorsamsdelikte in § 5 Abs 1 VStG - davon, dass die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften erwiesenermaßen unverschuldet sein muss.
Bei bestimmten Verwaltungsbereichen bedarf es zumeist der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich - trotz Veranlassung hiezu - über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum - weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet - jedenfalls vorwerfbar (stRsp, z.B. ); er trägt diesfalls "das Risiko des Rechtsirrtums" (z.B. ). Der Verbotsirrtum ist diesfalls nicht unverschuldet. Eine plausible eigene Rechtsauffassung des Beschuldigten oder dessen guter (eigener) Glaube vermag das Unterbleiben der gebotenen Erkundigung nicht zu kompensieren (VwSlg 5486 A/1961; ; vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 18).
Im vorliegenden Fall irrte die Beschwerdeführerin darüber, in welcher Form eine Lenkerauskunft ordnungsgemäß zu erteilen ist. Fraglich ist, ob ihr die Unkenntnis über das Unrecht ihrer Tat vorwerfbar ist oder nicht.
§ 2 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sieht vor, dass der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, unter näher bestimmten Voraussetzungen dem Magistrat darüber Auskunft zu geben hat, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Das Verb "Überlassen" wird nach dem deutschen Rechtschreibwörterbuch (https://www.duden.de/rechtschreibung/ueberlassen_ueberlassen) mit folgenden Bedeutungen belegt: auf etwas, den Gebrauch, Nutzen von etwas zugunsten einer anderen Person (vorübergehend) verzichten, es ihr zur Verfügung stellen, in jemandes Obhut geben, jemanden etwas nach dessen eigenem Urteil tun, entscheiden lassen, sich selbst dabei nicht einmischen, jemanden einem bestimmten Zustand, in dem er Hilfe o. Ä. braucht, preisgeben, sich von Empfindungen o. Ä. ganz beherrschen lassen, sich ihnen hingeben. Als Synonyme werden "abgeben, abtreten, aushändigen, her(aus)geben" angeführt.
Aus der Wortwahl der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie sich gewiss war, dass sie das Fahrzeug niemandem überlassen hatte, weil wie üblich eine Begleitperson, auf die sie aufgrund ihrer Behinderung angewiesen war, das Fahrzeug gelenkt hatte. Sie sah die Begleitperson als ihre verlängerte Hand an. Die Beschwerdeführerin hatte wohl auch zumindest mitbestimmt, dass das Fahrzeug an der gegenständlichen Adresse abgestellt wurde, da sie die Voraussetzungen für das Aus- und Einsteigen und die Weiterfahrt mit dem Rollstuhl aus ihrer eigenen Erfahrung am besten abschätzen konnte. Eine Veranlassung für Erkundigungen, welche Informationen die belangte Behörde haben wollte, sah die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gewissheit, die richtige Antwort geliefert zu haben, nicht. Ihre Sichtweise wurde auch durch die mit Straferkenntnis vorgehaltene Unrichtigkeit ihrer Auskunft nicht geändert.
Die Beschwerdeführerin hatte offensichtlich die Frage nach der Überlassung des Kraftfahrzeuges anders verstanden, nämlich ob sie das Fahrzeug gänzlich zur selbständigen Benutzung einer dritten Person überlassen gehabt hatte. Da sie jedoch selbst bei der gegenständlichen Abstellung im Fahrzeug anwesend war und offensichtlich Einfluss auf das Fahren bzw. den Abstellort hatte, war sie der Ansicht, dass sie das Fahrzeug eben nicht überlassen hatte.
Eine solche Auslegung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unplausibel und kann durchaus vertreten werden.
Dass die Beschwerdeführerin eine besondere Pflicht zur Erkundigung hinsichtlich der Bedeutung der von der belangten Behörde gewünschten Information trifft und sie dadurch eine zumutbare Sorgfalt vermissen hat lassen, ist aus dem Gesamtzusammenhang nicht festzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof zieht hinsichtlich einer Erkundigungspflicht die Grenze mit der nach den Verhältnissen der Täterin erforderlichen Sorgfalt ().
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 90% und einem angeführten Merkzeichen, dass sie auf eine Begleitperson angewiesen ist.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte am der Magistratsabteilung 67 telefonisch mit, dass seine Frau krankheitsbedingt gar nicht in der Lage sei, die Lenkerauskunft zu erteilen, da sie im Rollstuhl sitze und Betreuung brauche. Zudem sagte der Ehemann dem Magistrat die Übermittlung der Lenkerdaten zu, doch wurde am Tag des Telefonates das ordentliche Verfahren mit Strafverfügung vom eingeleitet.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein ().
Aus der Mitteilung des Ehemannes, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Lenkerauskunft zu erteilen, die sich zweifellos auf die Krankheit und Behinderung der Beschwerdeführerin bezieht, sowie der aus der Lebenssituation der Beschwerdeführerin resultierenden nachvollziehbaren Auslegung der nicht ganz eindeutigen Frage, wem sie das Fahrzeug überlassen gehabt habe, ist ihr die Rechtsunkenntnis nicht vorzuwerfen.
Der Beschwerdeführerin kommt daher der Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs 2 VStG zugute.
Mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite war der Beschwerde daher stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Das Strafverfahren ist folglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt III.)
Art 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365 € und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (, mwN).
Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist für die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG unzulässig. Trotz der unter Punkt 3. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Entschuldbarkeit bzw. Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums lag eine Verletzung der nach den Verhältnissen der Beschwerdeführerin bestehenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einholung von Erkundigungen angesichts des gegenständlichen Sachverhaltes nicht vor. Die Verschuldensfrage wurde insoweit im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet ().
Wien, am 1. October 2024
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500396.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at