Beschwerde Online eingebracht - wurde an MA 67 weitergeleitet - Zurückweisung als verspätet zu Unrecht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele Friedbacher über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ1/2024, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2024, gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 zurückgewiesen wurde, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 11:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Spengergasse 50, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nummer PSNr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer sei in der Anzeige festgehalten worden.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt.
Mit Online Schreiben an den Stadtservice Wien, Magistrat der Stadt Wien vom (Eingangsnummer: EingangsNr) erhob die Beschwerdeführerin einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung vom und legte dem Einspruch eine Kopie von der Anzeigeverständigung und eine Kopie vom 120 Minuten Gebührenparkschein mit der Nummer PSNr bei.
Mit Online Schreiben vom teilte die Magistratsabteilung 67 der Beschwerdeführerin das Folgende mit:
Da der in der Strafverfügung vom festgesetzte Gesamtbetrag in Höhe von 140 Euro nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt wurde erinnerte die belangte Behörde mit Mahnung vom die Beschwerdeführerin, dass sie mit der rechtskräftigen Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2024, zu folgender Geldleistung verpflichtet worden sei: Strafbetrag in der Höhe von 140 Euro, sonstige Kosten (Mahngebühr) 5 Euro, offene Forderung inklusive Mahngebühr per daher insgesamt 145 Euro.
Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei, wurde die Beschwerdeführerin noch einmal aufgefordert, den Gesamtbetrag unverzüglich einzuzahlen.
Mit an die MA6 - BA32 gerichtetem Schreiben (Brief) vom teilte die Beschwerdeführerin zur GZ. MA67/GZ1/2024 das Folgende mit:
"Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bescheid wegen angeblicher Parkticket ,Fälschung' ein. Ich schicke Ihnen das Parkticket mit. Dann können Sie selbst sehen, dass keine Spurenvon irgendwelcher Verschmierungen sind."
Mit hier angefochtenem Bescheid vom (Zurückweisungsbescheid) wies die belangte Behörde den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom gem. § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurück.
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom und brachte das Folgende vor:
"Ich lege Beschwerde ein gegen die Zurückweisung.Ich habe bereits am per E-Mail Einspruch eingelegt. Hab das Parkticket abfotografiert undbeigefügt.Zwei Tage später hab ich von der ma67 die Nachricht erhalten, dass die Stelle nicht zuständig ist, wo ichdas zuerst hin geschickt hab. Daraufhin hab ich auf die Mahnung gewartet und nochmals Einsprucheingelegt, schriftlich.Nach telefonischer Rücksprache mit Frau Frau füge ich das ganze nochmals als Anhang hinzu."
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Die in der Beschwerde vorgebrachten Beilagen wurden, nach Vorhalt durch das BFG am , der belangten Behörde mit E-Mail vom nochmals übermittelt und vom Magistrat an das BFG weitergeleitet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ1/2024, wurde der Beschwerdeführerin durch ihre persönliche Übernahme am zugestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung lautete auszugsweise:
"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlichoder mündlich bei uns einzubringen."
Mit Online Schreiben an den Stadtservice Wien, Magistrat der Stadt Wien vom (Eingangsnummer: EingangsNr) erhob die Beschwerdeführerin einen unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung vom .
Mit Online Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin (auf der Seite vom Stadtservice Wien) mitgeteilt, dass die Seite des Stadtservices Wien für den Einspruch der Beschwerdeführerin der falsche Ansprechpartner sei. Gezeichnet wurde dieses Schreiben jedoch von der namentlich angeführten Teamleiterin der Magistratsabteilung 67.
In ihrer fristgerechten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass sie den Einspruch gegen die Strafverfügung vom bereits am eingebracht habe und stützt ihr Vorbringen darauf, dass sie zwei Tage später von der belangten Behörde (MA67) die Nachricht erhalten habe, sie (die MA67) sei nicht zuständig.
Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der Zustellung der Strafverfügung durch die persönliche Übernahme durch die Beschwerdeführerin am aus.
Rechtliche Beurteilung:
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Im Beschwerdefall wurde die Strafverfügung vom Zusteller an die Beschwerdeführerin persönlich am ausgefolgt.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.
Da die Zustellung am bewirkt wurde, wurde der am erhobene Einspruch rechtzeitig eingebracht. Der Einspruch war somit rechtzeitig, der Zurückweisungsbescheid erging daher zu Unrecht.
Auch dass der Einspruch nicht, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung explizit angeführt, bei der belangten Behörde, sondern beim ,Magistrat der Stadt Wien, Stadtservice Wien', online eingebracht wurde, vermag die Rechtzeitigkeit nicht zu hindern, hat die belangte Behörde doch durch ihr Schreiben vom (an die Beschwerdeführerin) zur Kenntnis gebracht, dass ihr der Einspruch binnen der Rechtsmittelfrist zugegangen ist (gezeichnet mit: Teamleiterin Magistratsabteilung 67).
Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt. Der Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500453.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at