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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2024, RV/7100039/2022

Keine Liebhaberei bei geänderter Bewirtschaftungsart

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer und Einkommensteuer 2010 bis 2017, Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Umsatzsteuer 2010 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2018

I. zu Recht erkannt:

a. Der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2013 bis 2017 wird gemäß § 279 Folge gegeben. Die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2013 bis 2017 werden ersatzlos aufgehoben.

b. Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie gegen die Wiederaufnahmebescheide Umsatzsteuer 2010 bis 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

c. Die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2018 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. beschlossen:

Die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2017 scheiden aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen diese Bescheide wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.

III. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Bei der beschwerdeführenden Partei (in der Folge der Bf.) fand eine Außenprüfung statt. Auf das Wesentliche zusammengefasst, stellte die belangte Behörde fest, der Bf. sei Eigentümer verschiedener Liegenschaften (Wald, Wohnungen), darunter einer Wohnung mit Stellplatz in Salzburg. Einkünfte aus der Vermietung der Salzburger Wohnung seien nicht erklärt worden, obgleich die Wohnung samt Stellplatz seit 2005 fast durchgängig vermietet worden sei. Die Wohnung samt Stellplatz sei zuerst ein Teil einer Miteigentumsgemeinschaft gewesen. Mit Ende 2007 sei Wohnungseigentum begründet worden. Der Bf. habe auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, für die Vermietung in Salzburg wurde aber keine Umsatzsteuer deklariert.

Der Bf. sei zudem atypisch stiller Gesellschafter der ***1*** & atypisch Still. Verlusttangenten dieser Mitunternehmerschaft wurden dem Bf. nicht zugerechnet. Umsatzsteuerlich wurde für erbrachte Leistungen des Bf. an die Gesellschaft Steuerschuld kraft Rechnungslegung festgesetzt und Vorsteuern gestrichen.

Die belangte Behörde verfügte die amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 bis 2017 und verwies auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

In seiner Beschwerde bringt der Bf. vor, die Mieteinkünfte aus Salzburg seien nicht zu erklären gewesen, da Liebhaberei vorläge. Abseits dessen sei es zur Beweislastumkehr gekommen bzw. bei der Festsetzung der Einkommensteuer seien Aufwendungen nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Verlusttangenten werde auf die Beschwerdeverfahren der Gesellschaften verwiesen. Die Wiederaufnahme sei insgesamt unzulässig. Zudem seien die Jahressteuern 2010 bis 2012 verjährt. Eine längere Verjährungsfrist wegen Hinterziehung sei unbegründet.

Die Beschwerdevorentscheidungen gaben der Beschwerde teilweise statt. Zur Vermietung in Salzburg wurde ausgeführt, es liege keine Liebhaberei vor. Aufwendungen seien mangels Unterlagen nicht anerkannt worden. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde die Steuerschuld kraft Rechnungslegung korrigiert und Vorsteuern anerkannt. Hinsichtlich Verjährung wurde auf die Hinterziehung verwiesen und der Vorsatz des Bf. zur Abgabenhinterziehung begründet. Die Wiederaufnahme sei berechtigt und begründet.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag verweist der Bf. darauf, hinsichtlich der Vermietung in Salzburg sei Liebhaberei eingetreten. Der Bf. sei seit 1985 Eigentümer der Wohnung. Mit Erkenntnis des sei für die gegenständliche Miteigentumsgemeinschaft Liebhaberei vorgelegen. Diese Beurteilung wirke auch nach Begründung von Wohnungseigentum im Jahr 2005 fort. Im Zeitraum 1985 bis 2009 gebe es einen Gesamtverlust von € 40.000, der aber nicht weiter nachprüfbar sei. Zudem verstoße die Besteuerung gegen das objektive Nettoprinzip. Verfahrensrechtlich verweist der Bf. auf den Vorrang des § 295 BAO vor § 303 BAO. Hinsichtlich der Verlusttangenten der ***1*** & atypisch still verweist der Bf. auf die Beschwerden bei der Gesellschaft bzw. der Mitunternehmerschaft. Für die Jahre 2010 bis 2012 sei relative Festsetzungsverjährung eingetreten, eine Wiederaufnahme sei unzulässig.

Das gegenständliche Verfahren wurde zu den ebenso vor dem Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdesachen RV/7100041/2022 und RV/7100040/2022 betreffend der ***1*** sowie ***1*** & atypisch Still ausgesetzt.

Am fand die amtswegig anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt. Am Tage davor berichtete die steuerliche Vertretung nicht zur Verhandlung zu erscheinen, da gesundheitliche Gründe des Bf. eine Verhandlung ausschließen würden. Die Verhandlung fand in Abwesenheit des Bf. statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist ua seit 1985 Eigentümer einer Wohnung samt KFZ-Stellplatz in Salzburg, ***Adresse***. Diese Wohnung und der Stellplatz sind in den Streitjahren 2010 bis 2018 sowie zuvor auch in den nicht streitgegenständlichen Jahren 2008 und 2009 mit Ausnahme des Zeitraums bis durchgehend vermietet.

Der Bf. verzichtete ab dem Jahr 1995 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994.

Die Wohnung und der Stellplatz in Salzburg waren Teil einer Miteigentumsgemeinschaft. Dem Bf. wurden daher im Rahmen eines Mietenpools anteilig Einnahmen und Aufwendungen zugerechnet. Im Jahr 2008 wurde an der Wohnung samt Stellplatz Wohnungseigentum begründet.

Der Bf. erklärte in den Jahren 2005 bis 2007 positive Einkünfte aus der Vermietung der gegenständlichen Wohnung. Nach Begründung des Wohnungseigentums wurden positive oder negative Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung und des Stellplatzes nicht mehr erklärt. Die Wohnung und der Stellplatz waren aber weiterhin - mit Ausnahme des fünfmonatigen Zeitraums im Jahr 2017 - vermietet. Für die Vermietung der Wohnung samt Stellplatz wies der Bf. keine Umsatzsteuer aus.

Der Bf. ist zudem Gesellschafter der ***1*** & atypisch Still. Der Bf. erbrachte Beratungsleistungen an die ***1***. Für diese Dienstleistungen stellte der Bf. Umsatzsteuer in Rechnung. Die Feststellungsbescheide der ***1*** & atypisch Still wurden für die Jahre 2013 bis 2017 abgeändert.

Auf die Vermietung der gegenständlichen Wohnung und des Stellplatzes entfallen für die Wirtschaftsjahre 2010 bis 2018 folgende Einnahmen bzw. Einkünfte:


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2010
2011
2012
2013
Einnahmen Vermietung Wohnung brutto
6.322,82
6.925,47
7.025,97
7.747,24
Einnahmen Vermietung Stellplatz brutto
388,56
395,56
403,92
409,44
Einnahmen Vermietung Wohnung netto
5.748,02
6.295,88
6.387,25
7.042,95
Einnahmen Vermietung Stellplatz netto
323,80
329,63
336,60
341,20
Einnahmen gesamt
6.071,82
6.625,52
6.723,85
AfA
-1.154,78
-1.151,65
-1.151,65
Ausgaben lt. Abrechnung Hausverwaltung
-104,56
-480,65
-181,82
geschätzte sonstige Aufwendungen
-607,18
-662,55
-672,38
Einkünfte
4.205,30
4.330,66
4.717,99


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2014
2015
2016
2017
2018
Einnahmen Vermietung Wohnung brutto
9.511,68
9.705,89
9.756,40
6.287,92
9.640,29
Einnahmen Vermietung Stellplatz brutto
416,00
419,84
422,48
245,00
424,16
Einnahmen Vermietung Wohnung netto
8.646,98
8.823,54
8.869,45
5.716,29
8.763,90
Einnahmen Vermietung Stellplatz netto
346,67
349,87
352,07
204,17
353,47

Der Bf. hat vorsätzlich Einkommen- und Umsatzsteuer hinterzogen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, insbesondere dem Bericht über die Außenprüfung der belangten Behörde, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag des Bf.

Zur Höhe der Einnahmen und Einkünfte:

Die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung und des Stellplatzes ergeben sich aus den von der Hausverwaltung übermittelten Abrechnungen, die den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden. Sofern der Bf. in der Beschwerde darauf verweist, es seien im Zeitraum 2010 bis 2012 die Betriebskosten nicht abgezogen worden, kann darauf verwiesen werden, dass sämtliche Aufwendungen, die den Abrechnungen der Hausverwaltungen zu entnehmen sind, angesetzt wurden. Andere Aufwendungen wurden vom Bf. nicht beigebracht.

Die AfA ergibt sich aus dem anteiligen Anlageverzeichnis, das ebenso von der Hausverwaltung übermittelt und den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersendet wurde. Das anteilige Anlageverzeichnis wurde im Rahmen des Übergangs von Miteigentum auf Wohnungseigentum erstellt und entspricht den Anteilen am Grundstück, die auf den Bf. entfallen. Hingegen wird die vom Bf. beigebrachte Neuberechnung der AfA vom Oktober 2014 nicht herangezogen. So ist es einerseits nicht ersichtlich auf welcher Rechtsgrundlage eine Neuberechnung der AfA überhaupt erfolgen sollte. Der Übergang vom Miteigentum zum Wohnungseigentum entspricht im vorliegenden Fall einer Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile. Das Wohnungseigentum tritt an die Stelle des bisherigen Miteigentums. Ein Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang ist darin nicht zu erblicken. Andererseits sind die auf der Neuberechnung der AfA angeführten, handschriftlichen Beträge nicht begründet und für das Bundesfinanzgericht auch nicht nachvollziehbar. Das Bundesfinanzgericht sieht die fortgeschriebene AfA auf Basis der übermittelten Unterlagen der Hausverwaltung als erwiesen an.

Die weiteren Aufwendungen ergeben sich aus den übermittelten Abrechnungen der Hausverwaltung.

Der Bf. hat im Rahmen der Beschwerde dargetan, ihm seien zusätzliche Aufwendungen iZm der Vermietung entstanden. Unterlagen der Höhe nach wurden jedoch nicht vorgelegt. Da dem Grunde nach das Entstehen weiterer Aufwendungen für den Bf. nicht von der Hand zu weisen ist, werden die sonstigen Aufwendungen griffweise mit 10% der jährlichen Einnahmen geschätzt. Die Höhe der Schätzung der sonstigen Aufwendungen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. In der Eingabe vom verweist der Bf. nunmehr darauf, diese 10% Schätzung sei in Anbetracht der "AfA, Finanzierungskosten, Gebühren und Steuern [...] und der Besuche meines Mandanten vor Ort [...] massiv zu niedrig". Dem ist entgegenzuhalten, dass die 10% Aufwendungen neben der AfA und den Aufwendungen, die den Abrechnungen der Hausverwaltung zu entnehmen sind, geschätzt werden. Finanzierungsaufwendungen sind nicht aktenkundig und wurden vom Bf. auch nicht nachgewiesen. Derartige Aufwendungen sind auch bei der Hausverwaltung nicht vorrätig (vgl. das mit Beschluss vom übermittelte Schreiben der Hausverwaltung). Die Besuche des Bf. fallen in Zeiträume, über die das Bundesfinanzgericht inhaltlich nicht abspricht. Insgesamt liegen die Aufwendungen aber ohnehin bei den in der Eingabe von angesprochenen 25%-30%.

Das Bundesfinanzgericht schätzt daher die dem Grunde nach vorliegenden, zusätzlichen Aufwendungen mit 10%. Eine derartige griffweise Schätzung ist zulässig (vgl. , Rn 29), weil wer zur Schätzung Anlass gegeben hat und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen hat (vgl. hierzu , Rn 20).

Zur vorsätzlichen Abgabenhinterziehung:

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. ). Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH genügt hierbei schlussendlich auch der bedingte Vorsatz (vgl. ).

Wenn der Bf. in der Eingabe vom (nochmals auch in der Eingabe vom ) darauf hinweist, es habe kein Finanzstrafverfahren gegeben, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH: In jenen Fällen, in denen es kein Strafverfahren gibt, ist es Sache des Finanzamtes bzw. des Bundesfinanzgerichts, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen (vgl. hierzu bspw. , Rn 18). In diesem Sinne ist auch das Argument des Bf. in der Eingabe vom zu verwerfen, das Bundesfinanzgericht könne im Lichte des § 279 BAO eine fehlende Vorfragenbeurteilung des Finanzamtes betreffend Abgabenhinterziehung nicht nachholen.

Zur objektiven Abgabenverkürzung

Das Bundesfinanzgericht sieht eine objektive Abgabenverkürzung als gegeben an. In den Wirtschaftsjahren 2005 bis 2007 wurden vom Bf. positive Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung samt Stellplatz in Salzburg erklärt. Mit Begründung des Wohnungseigentums wurden keine weiteren Einkünfte (weder positiv, noch negativ) erklärt, obwohl die Wohnung samt Stellplatz weiterhin vermietet waren.

Der Einwand des Bf., es liege Liebhaberei vor, ist zu verwerfen. Zwar ist es richtig, dass die Vermietung für einen gewissen Zeitraum ab 1985 als Liebhaberei zu qualifizieren war (vgl. das den Bf. betreffende VwGH-Erkenntnis vom , 88/14/0167, 0168). Jedoch besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Tätigkeit auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden können. Tritt eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt (vgl. ). Das Bundesfinanzgericht erkennt in der Umstellung der Vermietung im Rahmen der Miteigentumsgemeinschaft ("Mieten-Pool", vgl. hierzu die Ausführung auf dem Handzettel des BMF-Block zur Neuberechnung der AfA) zur Vermietung der einzelnen Wohnung als Wohnungseigentümer eine Änderung der Bewirtschaftung: Im Rahmen der Miteigentumsgemeinschaft trug der Bf. die Chancen und Risiken einer Vollvermietung bzw. des Leerstandes sämtlicher oder einiger Wohnungen der Miteigentumsgemeinschaft. Nach Begründung des Wohnungseigentums können sich Einnahmen und Aufwendungen für den Bf. grundsätzlich nur noch in Bezug auf die Wohnung und den Stellplatz, die dem Bf. zugeordnet sind, ergeben. Damit wurde jedenfalls die Bewirtschaftungsart geändert. Dass der Übergang der Vermietung von Miteigentumsgemeinschaft zur Vermietung von Eigentumswohnungen schon von Beginn an vorgesehen war, was eine Änderung der Bewirtschaftung ausschließen würde (vgl. ), wurde weder vorgebracht, noch ist dies dem Bundesfinanzgericht ersichtlich.

Im Rahmen dieses neuen Bewirtschaftungszeitraums ist für das Bundesfinanzgericht auch nicht ersichtlich, dass Verluste aufgetreten sind: Die von der Hausverwaltung übermittelten Abrechnungen der Jahre 2010 bis 2018 ergeben durchgehend positive Einkünfte, auch wenn zusätzlich geschätzte Aufwendungen bzw. die vom Bf. handschriftlich vermerkten Aufwendungen für die Jahre 2013 bis 2017, die Aufwendungen in den Abrechnungen der Hausverwaltung und die (fortgeschriebene) AfA berücksichtigt wird. Selbst - rein hypothetisch - unter Zugrundelegung der vom Bf. beigebrachten neu berechneten Anschaffungskosten und der sich ergebenden höheren AfA und von ihm handschriftlich festgehaltenen, von der belangten Behörde nicht anerkannten und ohnehin nicht nachgewiesenen, Reisekosten und Trinkgelder, ergeben sich für den Zeitraum 2008 bis 2018 insgesamt (leicht) positive Einkünfte. Unterlagen für den Zeitraum 2008 bis 2010 wurden vom Bf. nicht vorgelegt, bzw. ergibt sich auf Basis der aktenkundigen Unterlagen, dass diese bei der Hausverwaltung auch nicht mehr vorrätig sind. Weitere Unterlagen liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor und wurden vom Bf. weder im Rahmen der Beschwerde, des Vorlageantrags noch während des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Wohnung war aber - den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde nach - auch in diesen Jahren vermietet. Weitere Aufwendungen wurden vom Bf. weder nachgewiesen noch behauptet, weswegen in den Jahren 2008 und 2009 mangels weiterer Unterlagen ebenso von positiven Einkünften ausgegangen wird.

Liebhaberei ist damit wegen fehlender Verluste ausgeschlossen. Abgerundet wird dies auch durch den aktenkundigen Schriftverkehr der steuerlichen Vertretung der Hausverwaltung, wonach eine Liebhaberei "nahezu auszuschließen" ist.

Die aus der Vermietung lukrierten Einkünfte wurden vom Bf. nicht erklärt, weswegen der Bf. durch Verletzung seiner Erklärungspflicht die Einkommensteuer verkürzt hat.

Fest steht überdies, dass der Bf. zur Umsatzsteuerpflicht optierte, in seinen Mietverträgen sich aber auf die Kleinunternehmerregelung und damit auf eine Steuerbefreiung berief. Gleichsam wies der Bf. aber in den Beratungsleistungen an die ***1*** Umsatzsteuer aus. Dass der Bf. trotz Option zur Steuerpflicht im Rahmen der Vermietung die Steuerbefreiung anwendete, ist als objektive Verkürzung der Umsatzsteuer zu werten.

Zum Vorsatz

Der Bf. ist zur mündlichen Verhandlung aufgrund gesundheitlicher Umstände nicht erschienen. Ein Befragen des Bf. zu seinen Beweggründen und die kontradiktorische Ergründung des Sachverhalts war deswegen nicht möglich. Da kein weiteres Vorbringen des Bf., insbesondere zur subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung selbst dazu angehalten.

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, nur ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Der Täter muss dabei den Eintritt des Taterfolgs als nahe liegend ansehen und gewillt sein, einen solchen Erfolg hinzunehmen (vgl. ; Seiler/Seiler in Seiler/Seiler (Hrsg), FinStrG6 (2024) zu § 8 FinStrG Rz 5). Für die Annahme eines bedingten Tatvorsatzes reicht es aus, wenn der Täter die Abgabenverkürzung (ernsthaft) als mögliche Folge seiner Handlungsweise erkennt und in Kauf nimmt. Es wird nicht verlangt, dass der Abgabepflichtige diese anstrebt oder als untrennbar mit seiner Handlungsweise verbunden ansieht. Ausschlaggebend ist, dass der Täter die Abgabenverkürzung billigt und damit einverstanden ist.

Das Bundesfinanzgericht sieht einen Eventualvorsatz als gegeben an. Wie festgestellt, hat der Bf. in den Jahren 2005 bis 2007 Erklärungen zur Vermietungstätigkeit abgegeben. Wie die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, wurden die Einkünfte selbst durch den Bf. und nicht durch die Miteigentumsgemeinschaft erklärt. Dass der Bf. sodann ab 2008 keine Erklärungen mehr abgegeben hat, wertet das Bundesfinanzgericht dahingehend, dass der Bf. die Abgabenverkürzung für möglich gehalten hat und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt war. Er hat die Abgabenhinterziehung als naheliegend angesehen. Dabei übersieht das Bundesfinanzgericht nicht die grundsätzlich hypothethsiche Rechtfertigung, wonach Liebhaberei vorgelegen haben könnte. Wie jedoch bereits oben dargelegt, sind dem Bf. stets Einnahmen zugeflossen. Die Aufwendungen - selbst unter Berücksichtigung einer weit höheren AfA - waren nicht hoch genug, um negative Einkünfte zu begründen. Liebhaberei ist daher ausgeschlossen. Zu werten ist für das Bundesfinanzgericht überdies, dass der Bf. erst im Jahr 2014 und damit erst Jahre nachdem die letzten Einkünfte erklärt wurden, vorgeblich den Stand des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen einer Gewinnmesse aufsuchte und sich dort die Anschaffungskosten der Wohnung samt Stellplatz "neubewerten" ließ. Dass der Bf. erst derartig spät überhaupt eine Rechtfertigung für die Liebhabereibeurteilung gesucht hat, ist für das Bundesfinanzgericht ebenso dahingehend zu werten, dass der Bf. die Abgabenhinterziehung für möglich gehalten hat und den Erfolg hinzunehmen gewillt war.

Nichts anderes gilt für die objektive Umsatzsteuerhinterziehung: Der Bf. hat - wie festgestellt - auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Jedoch hat er sich in den Mietverträgen auf die Steuerbefreiung berufen und entsprechend auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Auch hier erkennt das Bundesfinanzgericht zumindest einen bedingten Vorsatz: Der Bf. hat im Zusammenhang mit anderen Dienstleistungen Umsatzsteuer ausgewiesen, jedoch im Bereich der Vermietungsleistungen nicht. Der Bf. hat es daher für möglich gehalten, die Umsatzsteuer zu hinterziehen und war gewillt, einen solchen Erfolg hinzunehmen.

Das Bundesfinanzgericht sieht damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung als gegeben an.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.a. und II. (Stattgabe Wiederaufnahme Einkommensteuer 2013 bis 2017 und Gegenstandsloserklärung Sachbescheide Einkommensteuer 2013 bis 2017)

Es steht fest, dass der Bf. atypisch stiller Gesellschafter der ***1*** & atypisch Still ist. Sowohl zur ***1***, als auch zur Mitunternehmerschaft, waren Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig. Beide Verfahren wurden nunmehr rechtskräftig abgeschlossen.

Dem Bf. sind daher in seinen Einkommensteuerbescheiden 2013 bis 2017, jeweils als abgeleitete Bescheide, die rechtskräftigen Verlusttangenten der Mitunternehmerschaft zuzurechnen. Gemäß § 295 Abs. 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Änderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Bei Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 oder Abs. 2 BAO kann der Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden (vgl. Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 295 Rn 8 mVa ; , 98/14/0118; , 97/13/0204).

Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich ein Vorrang des § 295 BAO vor der Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO (vgl. hierzu ). Da entsprechend eine Änderung gemäß § 295 BAO der Wiederaufnahme vorgeht, erfolgte die Wiederaufnahme zu Unrecht. Damit ist - spruchgemäß - der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2013 bis 2017 stattzugeben und die Wiederaufnahmebescheide ersatzlos aufzuheben.

Entsprechend sind die Beschwerden gegen die Sachbescheide Einkommensteuer 2013 bis 2017 - ebenso spruchgemäß - gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.

3.2. Zu Spruchpunkt I.b. (Abweisung Wiederaufnahme Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2010 bis 2017)

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Entscheidend sind also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat (vgl. ; , Ra 2021/13/0133).

Der Bf. verweist auf die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme. Hierzu ergibt sich: Sämtliche Wiederaufnahmebescheide verweisen auf die stattgefundene Außenprüfung sowie den darüber aufgenommenen Bericht. In Tz 2 des Berichts wurden von der belangten Behörde Feststellungen zur Vermietung der Wohnung samt Stellplatz in Salzburg getroffen. Zwar verweist die belangte Behörde in den Wiederaufnahmebescheiden pauschal auf § 303 Abs. 1 BAO. Es ergibt sich aber in Zusammenschau mit dem Prüfungsbericht eindeutig, dass die Wiederaufnahme auf neu hervorgekommene Tatsachen gegründet sein soll (vgl. hierzu dezidiert , Rn 25).

Der Bf. wendet schlussendlich auch keine tiefgreifenden Argumente gegen die Wiederaufnahme der Verfahren ein. Er vermeint lediglich, es liege kein Wiederaufnahmegrund vor. Fest steht jedenfalls, dass im Jahr 2008 Wohnungseigentum begründet wurde. Diese Tatsache ist im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit des Bf. auch jedenfalls neu hervorgekommen als sich die Chancen und Risiken der Vermietungstätigkeit grundlegend geändert haben: Im Rahmen der Miteigentumsgemeinschaft trug der Bf. die Chancen einer Vollvermietung bzw. das generelle Risiko des Leerstands auch betreffend nicht dem Bf. zuzuordnender Wohnungen. Nach Begründung des Wohnungseigentums trägt der Bf. die Chancen und Risiken betreffend Vermietung und Leerstand nur hinsichtlich seiner Wohnung. Diese neue Tatsache ist der abgabenfestsetzenden Stelle auch erst nach Erlassung der Jahressteuerbescheide im Rahmen der Außenprüfung bekannt geworden. Diese neue Tatsache ist auch geeignet, anderslautende Bescheide herbeizuführen. Zusätzlich ist im Rahmen der Außenprüfung festgestellt worden, dass der Bf. hinsichtlich der Vermietung der Wohnung samt Stellplatz in Salzburg die Kleinunternehmerregelung anwendet, obwohl er zur Steuerpflicht optiert hat. Auch dies ist eine neu hervorgekommene Tatsache, die der abgabenfestsetzenden Stelle nach Erlassung der Erstbescheide im Rahmen der Außenprüfung bekannt wurde und geeignet ist, anderslautende Bescheide herbeizuführen.

Das Neuhervorkommen einer Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO ist schließlich aus der Sicht des von der abgabenfestsetzenden Stelle geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen (vgl ; , Ro 2023/13/0008). Die Information über eine Tatsache bezieht sich dabei (nur) auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (; , Ro 2014/13/0034).

Die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2010 bis 2017 erweist sich daher als berechtigt, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt I.c. (Abänderung Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuer 2010 bis 2018)

Zur Verjährung

Der Bf. vermeint, für die Jahressteuern 2010 bis 2012 sei Festsetzungsverjährung eingetreten.

Gemäß § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist hinterzogener Abgaben zehn Jahre. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (vgl. zB , Rn 6). Für das Bundesfinanzgericht steht fest, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer vorliegt. Die Verjährungsfrist beträgt damit zehn Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Der Abgabenanspruch für Einkommensteuer entsteht gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Für die Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 bei Sollbesteuerung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Mangels weiterer Unterlagen bzw. Informationen durch den Bf. geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Bf. umsatzsteuerlich nach Sollgrundsätzen versteuert. Dies entspricht auch insoweit dem Unionsrecht, als die Istbesteuerung als Ausnahme zur allgemeinen Regel der Sollbesteuerung anzusehen ist (vgl. , Kollaustraße 136, Rn 43 mwN).

Sämtliche Sachbescheide ergingen am . Damit ist hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 sowie Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2018 die Verjährung nicht eingetreten.

Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2010 ist jedoch zu differenzieren: Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Damit steht für die Monate Jänner bis Oktober 2010 die absolute Verjährung einer Festsetzung der Abgabe entgegen (vgl. hierzu , Rn 16 mVa Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 209 BAO, Seite 581).

Vermietungstätigkeit ist keine Liebhaberei

Der Bf. verweist darauf, die Vermietung der Wohnung in Salzburg sei Liebhaberei, entsprechend seien die Einkünfte und Umsätze auch nicht zu erklären gewesen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die vom Bf. vermietete Wohnung in Salzburg ist von dieser Regelung unstrittig erfasst.

Im Lichte des zum Bf. bzw. der Miteigentumsgemeinschaft, der der Bf. angehörte, ergangene VwGH-Erkenntnis (vgl. , 0168), ergibt sich, dass die Vermietung der Wohnung in Salzburg für einen gewissen Zeitraum ab 1985 als Liebhaberei zu qualifizieren war. Diese historische Liebhabereiqualifizierung sieht der Bf. auch für die Zukunft und insb. für die Streitjahre als gegeben an.

Jedoch besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine einmal als Liebhaberei qualifizierte Tätigkeit auch zukünftig immer als Liebhaberei zu qualifizieren, da der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung zugrunde gelegt werden können. Tritt eine Änderung der Bewirtschaftungsart ein, so ist anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt (vgl. ). Primär fraglich ist daher, ob eine Änderung der Bewirtschaftungsart eingetreten ist.

Das Bundesfinanzgericht erkennt in der Umstellung der Vermietung im Rahmen der Miteigentumsgemeinschaft ("Mieten-Pool", vgl. hierzu die Ausführung auf dem BMF-Blatt zur Neuberechnung der AfA) zur Vermietung der einzelnen Wohnung als Wohnungseigentümer eine Änderung der Bewirtschaftung: Im Rahmen der Miteigentumsgemeinschaft trug der Bf. die Chancen und Risiken einer Vollvermietung bzw. des Leerstandes sämtlicher oder einiger Wohnungen der Miteigentumsgemeinschaft. Nach Begründung des Wohnungseigentums können sich Einnahmen und Aufwendungen für den Bf. grundsätzlich nur noch in Bezug auf die Wohnung und den Stellplatz, die dem Bf. zugeordnet sind, ergeben. Damit wurde jedenfalls die Bewirtschaftungsart geändert. Dass der Übergang der Vermietung von Miteigentumsgemeinschaft zur Vermietung von Eigentumswohnungen schon von Beginn an vorgesehen war, was eine Änderung der Bewirtschaftung ausschließend würde (vgl. ), wurde weder vorgebracht, noch ist dies dem Bundesfinanzgericht ersichtlich.

Im Rahmen dieses neuen Zeitraums ist für das Bundesfinanzgericht auch nicht ersichtlich, dass Verluste aufgetreten sind: Die von der Hausverwaltung übermittelten Abrechnungen der Jahre 2010 bis 2018 (mit Ausnahme des Wirtschaftsjahres 2017) ergeben durchgehend positive Einkünfte, auch wenn zusätzlich geschätzte Aufwendungen bzw. die vom Bf. handschriftlich vermerkten Aufwendungen für die Jahre 2013 bis 2017, die Aufwendungen in den Abrechnungen der Hausverwaltung und die (fortgeschriebene) AfA berücksichtigt wird. Selbst - rein hypothetisch - unter Zugrundelegung der vom Bf. beigebrachten neu berechneten Anschaffungskosten und der sich ergebenden höheren AfA und von ihm handschriftlich festgehaltenen, von der belangten Behörde nicht anerkannten und ohnehin nicht nachgewiesenen, Reisekosten und Trinkgelder ergeben sich für den Zeitraum 2008 bis 2018 insgesamt (leicht) positive Einkünfte. Unterlagen für den Zeitraum 2008 bis 2010 wurden vom Bf. nicht vorgelegt, bzw. ergibt sich auf Basis der aktenkundigen Unterlagen, dass diese bei der Hausverwaltung auch nicht mehr vorrätig sind. Weitere Unterlagen liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor und wurden vom Bf. weder im Rahmen der Beschwerde, des Vorlageantrags noch während des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Wohnung war aber auch in diesen Jahren vermietet. Weitere Aufwendungen wurden vom Bf. weder nachgewiesen noch behauptet, weswegen in den Jahren 2008 und 2009 mangels weiterer Unterlagen ebenso von positiven Einkünften ausgegangen wird.

Mangels eingetretener Verluste im Rahmen des neuen Bewirtschaftungszeitraums, liegt entgegen der Ansicht des Bf. keine Liebhaberei vor, weswegen die Einkünfte entsprechend zu erfassen sind.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. werden nicht geteilt, weil der Aufwand, der nach der Änderung der Bewirtschaftungsart wirksam bleibt, also insbesondere die AfA, berücksichtigt wird.

Zum Einwand der Beweislastumkehr

Der Bf. releviert in der Beschwerde eine Beweislastumkehr. Zwar ist dem Bf. zuzustimmen, dass im Abgabenverfahren der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht herrscht (vgl. § 115 Abs. 1 BAO). Andererseits trifft aber die Partei die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. bspw. , Rn 11 mwN).

Insbesondere hinsichtlich der Ausgabenseite des Bf. sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass zusätzliche Aufwendungen dem Grunde nach entstanden sind. Der Höhe nach werden diese Aufwendungen - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - geschätzt.

Umsatzsteuerliche Behandlung:

Beratungsleistungen an die ***1***

Die belangte Behörde kam im Rahmen der Betriebsprüfung zum Ergebnis, der Bf. habe keine Beratungsleistungen an die ***1*** erbringen können, da diese Gesellschaft nicht am wirtschaftlichen Leben teilnehme. Die belangte Behörde setzte die Steuerschuld kraft Rechnungslegung fest und strich damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge.

Im Lichte des nunmehr rechtskräftigen Beschwerdeverfahrens zu dieser Gesellschaft ist dieser Einwand im Ergebnis zu verwerfen. Wie auch schon die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung anerkannte, wurden entsprechende Leistungen erbracht. Diese Beratungsleistungen sind steuerbar und steuerpflichtig, weswegen dem Bf. die im Zusammenhang mit diesen Beratungsleistungen stehenden Vorsteuerbeträge zu gewähren sind. Entsprechend ist auch die Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu korrigieren.

Vermietung der Wohnung und des Stellplatzes

Fest steht, dass der Bf. auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat. Der Bf. hat jedoch hinsichtlich der Vermietung der Wohnung und des Stellplatzes keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Da keine als kleine Vermietung zu qualifizierende Liebhaberei vorliegt, die eine unecht steuerfreie Tätigkeit darstellt (vgl. ), ist die Vermietung der Wohnung zu Wohnzwecken bzw. die Vermietung des Stellplatzes jeweils eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung.

Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. zuletzt , B. sp. z.o.o., Rn 26 mwN) ist davon auszugehen, dass insb. bei Leistungen an Nichtunternehmer das Entgelt die Umsatzsteuer inkludiert. Damit ist - wie auch schon die belangte Behörde ausgeführt hat - die Umsatzsteuer aus dem Gesamtentgelt herauszurechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Entgelt, das auf die Vermietung der Wohnung entfällt, gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz von 10%, das Entgelt, das auf die Vermietung des Stellplatzes entfällt, dem Normalsteuersatz unterliegt.

Rechnerische Auswirkungen

Einkommensteuer 2010 bis 2012

Die belangte Behörde hat im Rahmen der Außenprüfung mangels Unterlagen eine Schätzung vorgenommen. Dem Bundesfinanzgericht liegt für diese Jahre nunmehr aber das tatsächliche Zahlenmaterial vor.

Im Wirtschaftsjahr 2010 berücksichtigte die belangte Behörde insgesamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv € 8.124,45, wobei auf eine andere vermietete Wohnung (unstrittig) Einkünfte iHv € 2.127,34, auf die Liegenschaft in Salzburg Einkünfte iHv € 5.997,11 entfallen. Aufgrund der nun tatsächlich vorliegenden Abrechnung werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf insgesamt € 6.332,64 reduziert, weswegen im Ergebnis der Einkommensteuerbescheid 2010 zu Gunsten des Bf. abgeändert wird.

Im Wirtschaftsjahr 2011 berücksichtigte die belangte Behörde insgesamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv € 8.669,68, wobei auf eine andere vermietete Wohnung (unstrittig) Einkünfte iHv € 2.672,57, auf die Liegenschaft in Salzburg Einkünfte iHv € 5.997,11 entfallen. Aufgrund der nun tatsächlich vorliegenden Abrechnung werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf insgesamt € 7.003,23 reduziert, weswegen im Ergebnis der Einkommensteuerbescheid 2011 zu Gunsten des Bf. abgeändert wird.

Im Wirtschaftsjahr 2012 berücksichtigte die belangte Behörde insgesamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv € 9.862,16, wobei auf eine andere vermietete Wohnung (unstrittig) Einkünfte iHv € 3.865,05, auf die Liegenschaft in Salzburg Einkünfte iHv € 5.997,11 entfallen. Aufgrund der nun tatsächlich vorliegenden Abrechnung werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf insgesamt € 8.583,04 reduziert, weswegen im Ergebnis der Einkommensteuerbescheid 2013 zu Gunsten des Bf. abgeändert wird.

Umsatzsteuer 2010 bis 2018

2010

Hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 wird auf Basis der übermittelten Unterlagen der Hausverwaltung und mangels weiterer Unterlagen des Bf. folgende Umsatzsteuer festgesetzt, wobei berücksichtigt wird, dass der Zeitraum Jänner bis Oktober 2010 absolut verjährt ist:

Insgesamt betrugen die Bruttoeinnahmen aus Vermietung der Wohnung im Jahr 2010 € 6.322,82. Bruttoeinnahmen aus der Vermietung des Stellplatzes betrugen im Jahr 2010 gesamt € 388,56. Monatlich entfallen damit 6,15% des Mietentgelts auf den Stellplatz.

Rechnerisch ergibt sich damit folgende Umsatzsteuer:


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Mieteinnahmen Nov 2010 brutto
534,97
davon Wohnung
502,09
davon Stellplatz
32,88
Ust 10%
45,64
Ust 20%
5,48
Mieteinnahmen Dez 2010
534,97
davon Wohnung
502,09
davon Stellplatz
32,88
Ust 10%
45,64
Ust 20%
5,48

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen entsprechend erhöht, wobei - mangels weiterer Unterlagen - lediglich 2/12 angesetzt werden. Die Vorsteuern werden - analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Im Ergebnis wird der Umsatzsteuerbescheid 2010 daher zu Gunsten des Bf. abgeändert.

2011

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entsprechend erhöht. Die Vorsteuern werden - ebenso analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Umsätze aus der Vermietung des Stellplatzes (Bemessungsgrundlage 20%: 329,63) und aus der Vermietung zu Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage 10%: 6.295,88) werden berücksichtigt. Im Vergleich zum Erstbescheid erfolgt daher eine Abänderung zu Gunsten des Bf.

2012

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entsprechend erhöht. Die Vorsteuern werden - ebenso analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Umsätze aus der Vermietung des Stellplatzes (Bemessungsgrundlage 20%: 336,60) und aus der Vermietung zu Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage 10%: 6.387,25) werden berücksichtigt. Im Vergleich zum Erstbescheid erfolgt daher eine Abänderung zu Gunsten des Bf.

2013

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entsprechend erhöht. Die Vorsteuern werden - ebenso analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Umsätze aus der Vermietung des Stellplatzes (Bemessungsgrundlage 20%: 341,20) und aus der Vermietung zu Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage 10%: 7.042,95) werden berücksichtigt. Im Vergleich zum Erstbescheid erfolgt daher eine Abänderung zu Gunsten des Bf.

2014

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entsprechend erhöht. Die Vorsteuern werden - ebenso analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Umsätze aus der Vermietung des Stellplatzes (Bemessungsgrundlage 20%: 346,67) und aus der Vermietung zu Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage 10%: 8.646,98) werden berücksichtigt. Im Vergleich zum Erstbescheid erfolgt daher eine Abänderung zu Gunsten des Bf.

2015

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entsprechend erhöht. Die Vorsteuern werden - ebenso analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Umsätze aus der Vermietung des Stellplatzes (Bemessungsgrundlage 20%: 349,87) und aus der Vermietung zu Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage 10%: 8.823,54) werden berücksichtigt. Im Vergleich zum Erstbescheid erfolgt daher eine Abänderung zu Gunsten des Bf.

2016

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entsprechend erhöht. Die Vorsteuern werden - ebenso analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Umsätze aus der Vermietung des Stellplatzes (Bemessungsgrundlage 20%: 352,07) und aus der Vermietung zu Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage 10%: 8.869,45) werden berücksichtigt. Im Vergleich zum Erstbescheid erfolgt daher eine Abänderung zu Gunsten des Bf.

2017

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entsprechend erhöht. Die Vorsteuern werden - ebenso analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Umsätze aus der Vermietung des Stellplatzes (Bemessungsgrundlage 20%: 204,17) und aus der Vermietung zu Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage 10%: 5.716,29) werden berücksichtigt. Im Vergleich zum Erstbescheid erfolgt daher eine Abänderung zu Gunsten des Bf.

2018

Die Steuerschuld kraft Rechnungslegung wird - analog zur Beschwerdevorentscheidung -rückgängig gemacht, die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die dem Normalsteuersatz unterliegen, entsprechend erhöht. Die Vorsteuern werden - ebenso analog zur Beschwerdevorentscheidung - anerkannt. Umsätze aus der Vermietung des Stellplatzes (Bemessungsgrundlage 20%: 353,47) und aus der Vermietung zu Wohnzwecken (Bemessungsgrundlage 10%: 8.763,90) werden berücksichtigt. Im Vergleich zum Erstbescheid erfolgt daher eine Abänderung zu Gunsten des Bf.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend Spruchpunkt I.a. und II. folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ) bzw. ergibt sich die Gegenstandsloserklärung unmittelbar aus dem Gesetz.

Betreffend Spruchpunkt I.b. folgt das Bundesfinanzgericht ebenso der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ; , Ra 2021/13/0133; , Ra 2023/13/0142).

Betreffend Spruchpunkt I.c. folgt das Bundesfinanzgericht ebenso der Rechtsprechung des VwGH (vgl. ).

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, weswegen die Revision insgesamt unzulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 295 Abs. 1 oder 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100039.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at