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Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 110. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

Art. 97 § 33 EGAO Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen

zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v.

(BGBl. I 2020, 1142)

(1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind ab dem in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem eingetreten ist.

(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem und vor dem umgesetzt, sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ab dem mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten nach dem zu erstatten ist.

(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist ab dem in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am

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