Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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2.7 Verständigungsvereinbarung zu Artikel 24 Absatz 1 DBAD 71
Vom 29. März/
Für die Zeit ab gilt folgende Regelung:
1. Vermögensteuer
a) Solange die Liegenschaften in der Bundesrepublik Deutschland nach den gegenwärtig geltenden Grundsätzen der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wird für die Bewertung von schweizerischen Liegenschaften mit Ausnahme von unbebauten Grundstücken von dem nach deutschem Recht anzusetzenden gemeinen Wert ein Abschlag gemacht bis zu einem Wert, der dem Wertansatz bei Liegenschaften in der Bundesrepublik Deutschland nahe kommt.
b) Dieser Wert kann mit 55 v. H. des nach den Regeln der Eidgenössischen Steuerverwaltung ermittelten Wehrsteuerwerts angesetzt werden. Vorbehalten bleibt seitens des Eigentümers der Liegenschaft der Nachweis, daß ein unter Anwendung deutscher Bewertungsvorschriften ermittelter Wertansatz dieser schweizerischen Liegenschaft wesentlich niedriger wäre; in diesem Fall wird dieser niedrigere Wert in Ansatz gebracht.
c) Sobald sich die unter a) genannten Voraussetzungen ändern, werden die zuständigen Behörden Verhandlungen über eine Berücksichtigung der neu eingetretenen Lage aufnehmen.
2. Einkommensteuer
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