Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2.3 Niederschrift vom
S. 4
2.3 Niederschrift vom
S. 5
(Auszug)
In der Zeit vom 22. bis haben in Bern und Lugano eine deutsche und eine schweizerische Delegation über Fragen der Anwendung und Auslegung des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom / (DBAD 31/59) im Sinne von Artikel 13 DBAD 31/59 sowie des neuen deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom (DBAD 71) im Sinne von Artikel 26 DBAD 71 verhandelt.
I. Zur Anwendung und Auslegung des DBAD 71
2. Verhandlungsprotokolle vom 18. Juni und
Die zum DBAD 71 ergangenen Verhandlungsprotokolle vom 18. Juni und wie auch allfällige spätere Verhandlungsprotokolle gleicher Art sind schweizerischer Auffassung nach vorweggenommene Verständigungslösungen im Sinne von Artikel 26 DBAD 71; sie bedürfen deshalb nicht der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte und der Ratifizierung durch den Bundesrat. Die deutsche Seite hat von dieser Erklärung in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.
3. Steuerwerte schweizerischer Liegenschaften, die in der Bundesrepublik unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören
Nach dem...