Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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2.2 Verhandlungsprotokoll
Vom
Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden heute folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben:
Zu Artikel 10 Absatz 8 des Abkommens wird in sinngemäßer Anwendung des Verhandlungsprotokolls vom zu Artikel 3 Absatz 2 festgestellt, daß nicht ansässige S. 3Gesellschaften zu keinen Sondersteuern von nicht ausgeschütteten Gewinnen herangezogen werden dürfen, daß aber diese Bestimmung nicht ausschließt, daß einer in einem Vertragstaat ansässigen Person Gewinne einer im anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft nach Maßgabe des Rechtes des erstgenannten Staates zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung wird auch nicht durch die Bestimmungen des Abkommens ausgeschlossen, die die Besteuerung der im anderen Staat ansässigen Gesellschaft regeln.