Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 18 [Kündigung]
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum Ende des Jahres 1983, kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, Bad Homburg v. d. Höhe
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 1
OECD-Musterabkommen 1966 S. 1
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 18
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-MA Rz. 1
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2
B. Außerkrafttreten Rz. 3
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 18
Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.
Botschaft des Bundesrates der Schweiz an die Bundesversammlung
Artikel 18: Kündigung
Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber ab 1983 bei sec...