Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 17 [Inkrafttreten]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag sterben.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, Bad Homburg v. d. Höhe
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 1
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer S. 2
Literatur S. 2
Rz.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 17
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-MA Rz. 1
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2
B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Erb. Art. 17
I. Ratifikation (Abs. 1) Rz. 3
II. Inkrafttreten (Abs. 2) Rz. 4
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 17
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens.
Botschaft des Bundesrates der Schweiz an die Bundesversammlung
Artikel 17: Inkrafttreten
Das neue Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ersetzt von diesem Datum an das Restabkommen von 19...