Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 16 [Land Berlin]
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, Bad Homburg v. d. Höhe
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 1
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer S. 1
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 16
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-MA Erbschaftsteuer Rz. 1
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2
B. Berlin-Klausel Rz. 3
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 16
Dieser Artikel enthält die übliche Berlin-Klausel.
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer
Keine Entsprechung.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 16
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-MA Erbschaftsteuer
1
Erb. Art. 16 ist auf die deutschen Belange zur Zeit des Abschlusses des Abkommens zugeschnitten und findet daher auch keine Entsprechung weder im OECD-MA 1966, das noch 1978 galt, noch in dem aktuellen OECD-MA Erbschaftsteuer.
II. Allgemeiner Inhalt
Erb. Art. 16 enthält die übliche Berlin-Klausel, die eine Anwendung des Abkommens auch im Land Berlin ermöglichte.