Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 15 [Außer-Kraft-Treten früherer Vereinbarungen]
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern in der zur Zeit gültigen Fassung außer Kraft. Es findet nicht mehr Anwendung auf Nachlässe, auf die dieses Abkommen nach Artikel 17 Absatz 2 anzuwenden ist.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, Bad Homburg v. d. Höhe
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 1
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer S. 1
Rz.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 15
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-MA 1966 Rz. 1
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2
B. Außerkrafttreten, Übergangsregelung Rz. 3
C. Neben dem Erb. DBA geltende Regelungen Rz. 4
Gesetzesmaterialien
Denkschrift der deutschen Bundesregierung
Zu Artikel 15
Dieser Artikel setzt die aus dem Abkommen von 1931 noch geltenden Bestimmungen außer Kraft.
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer
Keine Entsprechung.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 15
I. Entstehungsgeschichte, Vergleich ...