Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.1 Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom : Schenkung von beweglichem Geschäftsvermögen
Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens unter dem schweizerisch-deutschen Erbschaftsteuerabkommen von 1978 einigten sich die zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden über den Abschluss einer generellen Verständigungslösung hinsichtlich der Schenkung von beweglichem Geschäftsvermögen; danach richtet sich die Besteuerung von Schenkungen von Geschäftsbetrieben unter Lebenden ab sofort nach den in den schweizerisch-deutschen Erbschaftsteuerabkommen von 1931/59 bzw. 1978 getroffenen Regelungen.
Diese generelle Verständigungslösung wirkt sich wie folgt aus:
1. Schenkungen von Geschäftsbetrieben, die vor dem Inkrafttreten des Nachlass- und Erbschaftsteuerabkommens vom , also vor dem erfolgt sind, werden nach den für Erbschaften und Nachlässe geltenden Regeln des DBAD 31/59 behandelt. Da die entsprechenden Normen keine Regelungen über die Behandlung von Betriebstättevermögen enthalten, steht das Besteuerungsrecht für das unbewegliche Vermögen des Geschäftsbetriebes ausschliesslich dem Belegenheitsstaat zu, während das beweglich...