Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 14 [Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen]
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder ihren Familienangehörigen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. Soweit eine Nachlaß- oder Erbschaftsteuer wegen dieser Vorrechte im Empfangsstaat nicht erhoben werden kann, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, Bad Homburg v. d. Höhe
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 1
OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer S. 1
Literatur S. 1
Rz.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 14
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2
B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Erb. Art. 14
-
II. Zuteilung des Besteuerungsrechts (Satz 2)
1. Zuweisungsregel Rz. 7
2. Durchfüh...