Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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5.7 Anrechnung ausländischer Nachlaßsteuer
(FinMin NW, Erlaß v. - S 3831-2 - V A 2)
Wird eine ausländische Erbschaftsteuer als Nachlaßsteuer erhoben, so ist nach dem BFH-Urteil vom - II R 32/86 - (BStBl. II, 786) als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer i.S. des § 21 Abs. 1 ErbStG diejenige Steuer anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlaßbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt. Es reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofes aus, daß diese Nachlaßsteuer den Nachlaß als solchen und damit alle Nachlaßteile (gleichmäßig) belastet. Eine unmittelbare wirtschaftliche Belastung des Erwerbers ist für eine Anrechnung nicht erforderlich.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Pflichtteil von dem um die ausländische Nachlaßsteuer verminderten Nachlaßwert berechnet worden ist, oder ein Vermächtnis nach dem Testament des Erblassers nicht um die anteilige ausländische Nachlaßsteuer gekürzt werden darf. Die anteilige ausländische Nachlaßsteuer ist dann allerdings nach § 10 Abs. 2 ErbStG dem Erwerb des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers hinzuzurechnen.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der andere...