Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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5.6 Beigetretener Teil Deutschlands: Geltung des DBA 78
( Schz - 105/90, BStBl. I 1990, 883)
Zu Ihrer Unterrichtung teile ich ihnen mit, daß die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten in einem Verhandlungsprotokoll vom 16. November/ folgendes vereinbart haben:
„Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Abkommens vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und dem Vermögen sowie des Abkommens vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuer sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben:
Zu Artikel 3 Absatz 1 Buchst. a der Abkommen wird festgestellt, daß die Abkommen gleichzeitig mit der Übernahme des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland im beigetretenen Teil Deutschlands ab auf das erweiterte Gebiet der BundesrepuBundesrepublikS. 24blik Deutschland Anwendung finden. Dabe...