Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5.4 Besteuerung von Schenkungen nach den deutsch-schweizerischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von 1931/1959 und von 1978
( Schz - 25/88)
Die DBA-Schweiz von 1931/59 und von 1978 gelten für Nachlaß- und Erbschaftsteuern. Auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des DBA 1931/59 und des Art. 12 Abs. 3 DBA 1978 ist mit der eidgenössischen Steuerverwaltung für die Besteuerung von Schenkungen folgende Verständigungsregelung vereinbart worden: Die für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen der beiden Abkommen sind auch für Schenkungen von Geschäftsbetrieben entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet:
Bei Anwendung des DBA 1931/59 kann nach Art. 10 das unbewegliche Betriebsvermögen nur im Belegenheitsstaat und nach Art. 1 das übrige Betriebsvermögen nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Bei Anwendung des DBA 1978 kann unbewegliches Betriebsvermögen im Belegenheitsstaat (Art. 5 Abs. 3) und (sonstiges) Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden (Art. 6); bei Personengesellschaften ist Art. 6 Abs. 9 zu beachten. Die Doppelbesteuerung ist im Wohnsitzstaat nach Art. 10 zu vermeiden. Das übrige Betriebsvermög...