Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.63 Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAHiG) vom (Stand am ) (651.1)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ,
beschliesst:
S. 253
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch:
a. nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;
b. nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.
2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist für den Vollzug der Amtshilfe zuständig.
2 Schweizerische Gerichte und die nach kantonalem oder kommunalem Recht zuständigen Steuerbehörden können einer Person in einem ausländischen Staat Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen, wenn das anwendbare Abkommen dies zulässt.
Art. 3 Begriffe
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