Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 7 [Seeschiffe, Binnenschiffe und Luftfahrzeuge]
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und der Binnenschifffahrt dienende Schiffe, die von einem Unternehmen betrieben werden, das einem Erblasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens im anderen Staat befindet.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, Bad Homburg v. d. Höhe
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 1
OECD-Musterabkommen 1966 S. 2
Rz.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 7
II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2
B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Erb. Art. 7
II. Anforderungen an den Erblasser Rz. 8
III. Bewegliches Vermögen, das dem Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeu...