Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.21e Formular Gre-3 Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen* i.S. des Artikels 15a Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz sowie des Verhandlungsprotokolls vom
S. 96
Artikel 15a Absatz 2 DBA
Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom
1. Die Annahme einer regelmässigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z.B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt.
2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertra...