Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 3 [Allgemeine Begriffsbestimmungen]
(1) Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf,
b) bedeutet der Ausdruck „Schweiz“ die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz;
d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in bezug auf die Schweiz:
natürliche Personen, di...