Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.21d Formular Gre-2 Verlängerung der Ansässigkeitsbescheinigung
Erläuterungen
1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger bezieht, werden grundsätzlich in dessen Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf jedoch eine Steuer im Abzugswege erheben.
2. Um eine Begrenzung dieser Abzugssteuer auf 4,5 v.H. des Bruttobetrags der Vergütungen zu erreichen, muß der Grenzgänger diese Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.
3.
a) Der deutsche Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks zu den Lohnkonten zu nehmen. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend von § 39d EStG in Höhe von 4,5 v.H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, daß die sich nach § 39d EStG ergebende Steuer niedriger wäre. In diesem Fall ist § 39d EStG anzuwenden.
b) Der schweizerische Arbeitgeber hat die erste Ausfertigung des Vordrucks zu den Lohnkonten zu nehmen. Der Steuerabzug ist bei Vorlage dieser Bescheinigung abweichend vom internen Recht in Höhe von 4,5 v.H. der Bruttovergütungen vorzunehmen, es sei denn, daß die sich aus dem internen Recht ergebende Steuer niedriger wäre.
4. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr. Die Bescheinigung wird für das jeweili...