Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.21c Formular Gre-1 Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger
S. 93
Erläuterungen
1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger bezieht, werden grundsätzlich in dessen Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Tätigkeitsstaat darf jedoch eine Steuer im Abzugswege erheben.
2. Um eine Begrenzung dieser Abzugssteuer auf 4,5 v.H. des Bruttobetrags der Vergütungen zu erreichen, muß der Grenzgänger diese Ansässigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.
Eine Ansässigkeitsbescheinigung ist somit zu beantragen
für das Jahr 1994
bei späterer Arbeitsaufnahme
bei Arbeitgeberwechsel.
3. Eine Begrenzung der Abzugssteuer kommt auch bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber erkennt, daß der Arbeitnehmer aufgrund der voraussichtlichen Tage der Nichtrückkehr die Grenzgängereigenschaft nicht erfüllen wird.
Der Arbeitgeber ist bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft im Laufe des Kalenderjahres verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.
4. Der Grenzgänger füllt den Abschnitt 1 der drei Ausfertigungen des Vordrucks aus. Er legt diese Ausfertigungen der für ihn im Wohnsitz...