Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.15d Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom Besteuerung von Einkünften, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einer deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bezieht.
Die KGaA stellt eine Unterart der Aktiengesellschaft dar. Sie hat indessen eine Doppelnatur, haftet doch mindestens einer ihrer Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter, Komplementär), während die übrigen nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Die KGaA ist eine juristische Person und als solche Körperschaftsteuersubjekt. Der Doppelnatur der KGaA trägt indessen auch das KStG Rechnung, indem es bei dieser Gesellschaftsform den Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung („Tantieme“) für die Geschäftsführung verteilt wird, als abzugsfähige Ausgabe zulässt. Diese Einkunftsteile stellen für die persönlich haftenden Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 Absatz 1 Ziff. 3 EStG). Eine wirt...