Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.15b Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung Vom Steuerliche Behandlung einer deutschen GmbH & Co KG in der Schweiz
Die deutsche GmbH & Co KG ist für die Anwendung des DBAD 71 auch von den schweizerischen Steuerbehörden als Kommanditgesellschaft zu behandeln, obschon diese Rechtsform, mit einer Kapitalgesellschaft als Komplementär, in der Schweiz nicht zugelassen ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Personengesellschaften nach dem DBAD 71 nicht als in einem Vertragsstaat ansässige Personen gelten. Für die Anwendung des Abkommens kommt es daher weder auf den Sitz noch auf den Ort der Leitung der Personengesellschaft, sondern nur auf den Wohnsitz der Teilhaber an. Diese Auffassung ist darauf zurückzuführen, dass sowohl nach schweizerischem wie auch nach deutschem Steuerrecht die inländischen Personengesellschaften als solche nicht Steuersubjekt sind, sondern dass ihre Teilhaber für ihren Anteil am Vermögen und Ertrag der Personengesellschaft besteuert werden. Soweit Teilhaber an einer deutschen Personengesellschaft in der Schweiz ansässig sind (oder umgekehrt), richtet sich die Besteuerung ihrer Einkünfte nach Artikel 7 DBAD 71.
Absatz 7 dieses ...