Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.15a Erläuterungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom Oktober 1978 zum Protokoll zum DBAD 71 vom Übergangslösung zur Dividendenbesteuerung
1. Das DBAD 71 sieht in Artikel 10 Absatz 3 vor, daß die Bundesrepublik Deutschland von Dividenden einer deutschen Tochtergesellschaft an ihre schweizerische Muttergesellschaft eine Steuer von 25 % (anstelle der sonst üblichen 15 %) erheben darf. Diese Regelung ist im Stand der deutschen Gesetzgebung zur Zeit des Abkommensabschlusses begründet. Da in jenem Zeitpunkt eine künftige Änderung der deutschen Körperschaftsbesteuerung erwartet wurde, sind für diesen Fall im Abkommen Konsultationen, ferner eine besondere Möglichkeit, die Regelung der Dividendenbesteuerung (Art. 10 Abs. 2-4) einseitig oder einvernehmlich zu kündigen, sowie anschließende Verhandlungen über eine Neuordnung der Dividendenbesteuerung vorgesehen worden (Art. 10 Abs. 5 DBAD 71 und Ziff. 1 des Briefwechsels vom ).
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2. Mit Wirkung ab ist das System der deutschen Körperschaftsbesteuerung wesentlich geändert worden. Die Sätze der Körperschaftsteuer sind angehoben und den in der Bundesrepublik Deuts...