Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern1) Das Abkommen ist seit dem in Kraft.vom (BGBl. II 1980, 595, 1341)
S. 1
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern vom (BGBl. II 1980, 595, 1341)
S. 4
(Gesetz zum Abkommen vom , BGBl. II 1980, 594)
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlaß- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Nachlaß- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlaßsteuern, Erbschaftsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben...