Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.1d Verordnung 2 des EFD über die pauschale Steueranrechnung vom i.d.F. vom (SR 672.201.3)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom über die pauschale Steueranrechnung (im folgenden Verordnung des Bundesrates genannt),
verordnet:
Artikel 1
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates wird die pauschale Steueranrechnung für deutsche Dividenden i.S. des Artikels 10 Absatz 6 des Abkommens vom (heute: i.S. des Art. 10 Abs. 4) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) gewährt:
a) den natürlichen und juristischen Personen, die auf Grund des Artikels 4 Absätze 3, 4 und 9 des Abkommens nicht die in Artikel 10 Absätze 2-5 (heute: Art. 10 Abs. 2 und 3) des Abkommens vorgesehene Entlastung von der deutschen Steuer beanspruchen können, und
b) den schweizerischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, an denen nicht in der Schweiz ansässige Personen beteiligt sind, denen mehr als ein Viertel der Gewinne der Gese...