Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.1c Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
vom (Stand am )
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern,
verordnet:
Art. 1
1 Die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sowie die Höhe der nicht rückforderbaren Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen wird im Anhang festgehalten.
2 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.
Art. 2
Die Verordnung 1 des EFD vom über die pauschale Steueranrechnung wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am in Kraft.
S. 10
Anhang
(Art. 1 Abs. 1)
Liste der Vertragsstaaten
(Gilt für die im Jahr 2022 fällig gewordenen Erträge)
Die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern sind zurzeit aufgrund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzurechnen.
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Vertragsstaaten Datum des DBA | Erträge [A1] | Nicht rückforderbare Quellensteuern der Vertragsstaaten... |
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