Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 32 Inkrafttreten
(1) 1Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) 1Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem zugeflossenen Einkünften;
b) auf den sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
(3) Jeder der beiden Vertragsstaaten erläßt die für die Durchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften.
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 2
OECD-Musterabkommen S. 2
Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen S. 3
Literatur S. 3
Erläuterungen zu Art. 32