Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 31 Land Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine Erklärung abgibt.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:Regierungsdirektor a.D. Gerd Erhard, Bonn
Erläuterungen zu Art. 31
1
Eine vergleichbare Vorschrift fehlt im DBA 1931/59, weil sich im Jahr 1931 die - zeitweilige - Berlin-Problematik nicht gestellt hat.
2
Sämtliche OECD-MA enthalten ebenfalls keine vergleichbare Vorschrift.
3
Die Berlin-Klausel trug den staatsrechtlichen Besonderheiten Berlins während der deutschen Teilung Rechnung, weil es aufgrund alliierter Vorbehalte nicht vom Bund regiert werden durfte (vgl. das Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure vom ); dies war kein Vorbehalt i.S. der Regeln des Völkervertragsrechts. Berlin übernahm daher in einem von der Kommandantur zugelassenen Verfahren die Gesetzgebung des Bundes.
4
Nachdem die Bundesrepublik Deutschland von ihrer Möglichkeit, fristgerecht eine gegenteilige Erklärung abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hatte und die in Art. 2 des Zustimmungsgesetzes zum DBA 1971 vorge...