Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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5.243 Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG von Vergütungen, die ein beschränkt steuerpflichtiger Rechtsinhaber für die Überlassung ihm zustehender Rechte erhält; BFH, Urt. v. - I R 73/02
(, BStBl. I 2005, 844)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des BFH-Urteils v. - I R 73/02 (BStBl. II 2005, 550) auf Vergütungen, die ein beschränkt steuerpflichtiger Rechtsinhaber für die zeitlich begrenzte Überlassung ihm zustehender Rechte erhält, Folgendes:
Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt beim beschränkt steuerpflichtigen Inhaber des Rechts zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 EStG, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit im Inland ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung eines Rechts zum Zwecke der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt.
Inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG liegen auch dann vor, wenn die Einkünfte beim Rechtsinhaber zu den gewerblichen Einkünften i.S. des § 15 EStG gehö...