Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 22 [Vermögensbesteuerung]
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) 1Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, Gewinnobligationen und partiarische Darlehen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Schuldner ansässig ist. 2Besteuert dieser Staat nicht, so können diese Vermögenswerte in dem anderen Staat besteuert werden.
(5) 1Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches Verm...