Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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5.182a Einkünfteberechnung nach § 1 Abs. 3 EStG
(OFD Köln, Vfg. S 2103 - 8 - St 124 v. )
Die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, daß die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr mindestens zu 90 v.H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte nicht mehr als 12 000 DM betragen. Der Betrag von 12 000 DM ermäßigt sich ggf. entsprechend der Einordnung des Wohnsitzstaates des Steuerpflichtigen bei der Ländergruppeneinteilung um ? auf 8 000 DM bzw. um ? auf 4 000 DM. Soweit die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung (§ 1a Abs. 1 Nr. 2, § 1a Abs. 2 i.V. mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) vorliegen, sind die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten maßgebend, und der unschädliche Höchstbetrag der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte erhöht sich auf 24 000 DM (in den Fällen des § 1a Abs. 2 EStG ggf. entsprechend der Einordnung des Staates, in dem sich der Dienstort befindet, bei der Ländergruppeneinteilung auf 16 000 DM bzw. auf 8 000 DM).
1. Steuerpflicht nur während eines Teils des Kalenderjahres
Nach § 1 Abs. 3 EStG sind die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr maßgebend. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, sind bei der Prü...