Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 21
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Übersicht
Gesetzesmaterialien S. 3
OECD-Musterabkommen S. 3
Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung S. 3
Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 3
Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen S. 3
Literatur S. 4
Erläuterungen zu Art. 21
-
III. Die Bestimmung im Einzelnen
Fehlen einer speziellen Verteilungsnorm Rz. 5
„Ausdrücklich“ nicht „wörtlich“ Rz. 6
Art. 21 dient nicht der Vermeidung von Qualifikationskonflikten Rz. 7
Abkommensrechtliche Auslegung Rz. 9
Keine Identität mit den „sonstigen Einkünften“ i.S. des § 22 EStG Rz. 10
Einteilung in drei Gruppen Rz. 11
1. „Sonstige“ Einkünfte aus dem Quellenstaat
ABC der betroffenen Einkünfte Rz. 12
Abfindungen
Alimente
Altersrente (früher Altersruhegeld)
Apanage
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung
Nießb...