Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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5.86a Frist für die Annahme einer Betriebsstätte bei Bauausführungen und Montagen
(FinMin. Sachsen-Anhalt, Erlaß v. - 43 - S 1301 - 25)
Im Zusammenhang mit der Anwendung der von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen im Beitrittsgebiet ab ist gefragt worden, ob
1. die Frist für die Annahme einer Betriebsstätte bei Bauausführungen und Montagen (vgl. Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 1977) bei Bestehen der Betriebsstätte am von deren tatsächlichem Beginn an oder erst vom an zu berechnen ist und
2. wie zu entscheiden ist, wenn das Unternehmen, das die Betriebsstätte begründet hat, zum von einem anderen Unternehmen übernommen worden ist.
Zu den Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Die Frist für die Annahme einer Betriebsstätte bei Bauausführungen und Montagen ist, wenn die Betriebsstätte bereits am bestanden hat, von deren tatsächlichem Beginn an zu berechnen. Dies gilt gleichermaßen für Betriebsstätten deutscher Unternehmen in dem anderen Vertragsstaat wie für Betriebsstätten von Unternehmen aus einem Vertragsstaat im beigetretenen Teil Deutschlands.
2. Soweit die Über...