Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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2.30 Konsultationsvereinbarung v. zu Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (DBA) - Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets -
(-CHE/07/10019-03 - DOK 2020/0467289, BStBl. I 2020, 526)
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 4 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (DBA) - Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets -
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Folgendes vereinbart:
1) Vergütungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 DBA, die von Person...