Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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2.22 Verständigungsvereinbarung vom betreffend der Anforderungen an ein Auskunftsersuchen nach Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zu Artikel 27 DBA-Schweiz in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom
(BStBl. I 2012, 17)
Mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am die nachstehende Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 3 des DBA-Schweiz getroffen worden:
„Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland haben folgende Verständigung über die Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls (hiernach: „Protokoll“) zum Abkommen vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: „DBA“) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom (hiernach: Revisionsprotokoll) vereinbart:
Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat...