Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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2.20 Verhandlungsprotokoll
vom
Zum Begriff des leitenden Angestellten im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBAD
1. Mit Verständigungsvereinbarung vom hatten sich die zuständigen Behörden unter Ziffer 2 Buchstabe a darauf geeinigt, dass „zu den in Art. 15 Abs. 4 DBA-D genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören“. Ferner war vereinbart worden, diese Vorschrift auch auf Personen anzuwenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in diesen Fällen aber zu verlangen, dass „sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z.B. die Zeichnungsberechtigung, haben“ und eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen.
2. Der Verzicht auf eine Eintragung im Handelsregister hat zunehmend zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des unter Art. 15 Abs. 4 DBA-D fallenden Personenkreises - insbesondere gegenüber nur begrenzt vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten und Fällen pauschaler Erteilung eines auf den begrenzten persönlichen Zuständigkeitsbereich beschränkten Zeichnungsrechts - geführt. Im Interesse einer übereinstimmenden Auslegung dieser Vorschrift wurd...