Kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung im Internationalen Steuerrecht
1. Aufl. 2013
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S. 6Benutzerhinweis
Oft und so auch in der vorliegenden Arbeit wird der Vertragsstaat, in dem eine Person für abkommensrechtliche Zwecke ansässig ist, als Ansässigkeitsstaat und der andere Vertragsstaat als Quellenstaat bezeichnet. Jedoch muss die Einkunftsquelle nach allgemeinem Verständnis nicht unbedingt im Quellenstaat liegen: Wird eine unselbständige Arbeit im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat ausgeübt und werden hierdurch Einkünfte erzielt, so ist weiterhin der andere Vertragsstaat der Quellenstaat. Als Tätigkeitsstaat wird hingegen der Staat bezeichnet, in dem die Arbeit ausgeübt wird, sei es der Ansässigkeitsstaat, der Quellenstaat oder ein Drittstaat. Zudem wird als Ansässigkeitsstaat immer der Staat bezeichnet, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Daher kann der Arbeitgeber auch im Quellenstaat oder in einem Drittstaat ansässig sein.
Viele der relevanten OEEC- und OECD-Materialien wurden nur in englischer oder französischer Sprache verfasst, in die jeweils andere Sprache übersetzt und anschließend in beiden Sprachen veröffentlicht (in den historischen Materialien ist daher oft auf der ersten Seite die Originalsprache angegeben). Das OECD-Musterabkommen und dessen Kom...