Säumnisbeschwerdeverfahren: Einstellung
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom , beim Bundesfinanzgericht am eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend die Bescheidbeschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht am eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde. Begründend führte sie aus, sie habe am den Einkommensteuerbescheid 2022 erhalten. Gegen diesen Bescheid habe sie am eine Beschwerde eingebracht. Seit dem Einlangen der Beschwerde beim Finanzamt seien mittlerweile mehr als 8 Monate vergangen. Das Finanzamt habe durch seine Untätigkeit die Pflicht, innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen des Anbringens die Entscheidung bekanntzugeben, verletzt.
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt auf, binnen 3 Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde (längstens bis ) den versäumten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2022) zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach das Finanzamt über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 vom ab.
Mit Eingabe vom ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift der Beschwerdevorentscheidung sowie den Zustellnachweis (Rückschein) zukommen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens):
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) …
…"
Da das Finanzamt den in der Säumnisbeschwerde urgierten Bescheid dem beschlussmäßig erteilten Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprechend fristgerecht erließ, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über und war das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO einzustellen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind somit nicht erfüllt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.2100028.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at