Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde der Dr. Jur. ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5*** ***6***, Postanschrift ***7*** ***8***, ***9*** ***10***, jeweils Ungarn, eingebracht am , betreffend Anträge sowie Bescheide über die indexierten Beträge rückwirkend bis zum Jahr 2019, in Zusammenhang mit der Zahlung des Unterschiedsbetrags für die im März 2009 geborene ***11*** ***12*** ***13***, beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung
I. Beschluss vom
Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
Sollte die Beschwerdeführerin durch die Mitteilung des Finanzamts über den Bezug der Ausgleichszahlung vom und die Auszahlung eines Betrags von € 5.965,86 am sowie die Auszahlung eines Betrags von € 317,22 am in Bezug auf die gegenständliche Säumnisbeschwerde nicht klaglos gestellt sein, möge sie dies dem Bundesfinanzgericht bis mitteilen und in diesem Fall angeben, um welche Anträge und Bescheide es sich genau handelt und was die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Anträge und Bescheide genau verlangt.
Begründend wurde ausgeführt:
Zum bisherigen Verfahren wird auf den verwiesen.
FABIAN
Im elektronischen Beihilfenprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN ist ersichtlich, dass an die Beschwerdeführerin (Bf) Dr. Jur. ***1*** ***2*** an ihre Anschrift in ***8*** vom Finanzamt Österreich am eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung erstellt wurde, wonach ein diesbezüglicher Anspruch der Bf für die im März 2009 geborene ***11*** ***12*** ***13*** von Juni 2016 bis September 2026 bestehe.
Es ist in FABIAN vermerkt:
Laut FABIAN wurden folgende Leistungen an die Bf erbracht:
Laut FABIAN wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom der Abweisungsbescheid vom ersatzlos aufgehoben und dazu ausgeführt:
Der Beschwerde wird vollinhaltlich stattgegeben und die Familienleistungen werden gewährt. Der Meinungsstreit zwischen Österreich und Ungarn hinsichtlich der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften bei getrenntlebenden Eltern mit grenzüberschreitendem Sachverhalt wurde beigelegt.
Laut FABIAN sind folgende Vorgänge elektronisch erfasst:
Rechtsgrundlagen
§ 85a BAO lautet:
§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
Klaglosstellung
Laut der Aktenlage wurden alle offenen Anträge der Bf vom Finanzamt letztlich durch die Auszahlung der vorstehend genannten Beträge erledigt. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, wodurch die Bf noch beschwert sein soll. Es ist daher beabsichtigt, das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen.
Sollte die Beschwerdeführerin entgegen der Aktenlage nicht klaglos gestellt sein, ist sie aufzufordern, dies dem Bundesfinanzgericht bis mitteilen und in diesem Fall angeben, um welche Anträge und Bescheide es sich genau handelt und was die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Anträge und Bescheide genau verlangt (siehe auch Spruchpunkt II des ).
II. Keine Reaktion der Bf
Eine Reaktion der Bf erfolgte innerhalb der mit Beschluss vom gesetzten Frist nicht. Auch eine Nachfrage mit E-Mail vom blieb ohne Antwort.
III. Klaglosstellung
Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde.
Die Bf wurde durch die die Mitteilung des Finanzamts über den Bezug der Ausgleichszahlung vom und die Auszahlung eines Betrags von € 5.965,86 am sowie die Auszahlung eines Betrags von € 317,22 am in Bezug auf die gegenständliche Säumnisbeschwerde klaglos gestellt. Die Bf hat dem Bundesfinanzgericht nicht mitgeteilt, weiterhin beschwert zu sein. Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht mehr vor.
Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom verwiesen.
IV. Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100201.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at