Abbruch der Lehrausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2021 bis Juli 2023 für das Kind ***Tochter L*** (Rückforderungsbetrag: € 6.082), zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wird auf die Zeiträume August 2021 bis Juli 2023 eingeschränkt. Der Rückforderungsbetrag wird mit € 5.635 (Familienbeihilfe: € 4.209,60; Kinderabsetzbeträge: € 1.425,40) festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid an die Beschwerdeführerin (nachfolgend "Bf") über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2021 bis Juli 2023 für das Kind ***Tochter L***. Begründend wurde ausgeführt, dass ***L***, die am ***Datum*** einen Sohn geboren hat, ihre seit August 2019 bei der Firma ***B GmbH*** betriebene Lehre per beendet habe. Aus den Versicherungsdaten ergebe sich zwar eine Fortsetzung der Lehre mit TT.03.2023, die Tätigkeit bei der Firma ***B GmbH*** sei aber bereits am 2. Tag wieder beendet worden. Zudem habe ***L*** am eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma ***M eU*** aufgenommen und per sei von ihr eine (vollversicherte) Tätigkeit bei der Marktgemeinde ***T*** begonnen worden. Nach der VwGH-Rechtsprechung (siehe ) könnten Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer Berufsausbildung angesehen werden können, wenn die Tätigkeit, durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht wiederaufgenommen wird; allein der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen genüge nicht, wenn die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben ist.
Am wurde Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid erhoben. Die Bf brachte vor, dass die Lehre ihrer Tochter ***L*** nicht wie vom Finanzamt angenommen bereits am abgebrochen worden sei; ***L*** habe vielmehr alles versucht, die Lehre trotz Geburt ihres Sohnes ***D*** zu beenden. Die Lehre sei letztlich aufgrund der Tatsache, dass es nicht möglich ist, mit einem Kleinkind zwei Monate in der Berufsschule in Baden zu sein und es auch keine "externe" Lösung gebe, abgebrochen worden. Man sei gemeinsam mit der Firma ***B GmbH*** bemüht gewesen, eine Lösung zu finden, die ***L*** ermöglicht, zumindest einen Teil der Lehre abzuschließen. ***L*** habe jede Klasse der Berufsschule mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen (vorgelegt wurde unter anderem ein am ausgestelltes Jahreszeugnis über die dritte Fachklasse für den Lehrberuf Bäckerin und Konditorin); intendiert sei, dass ihre Tochter zumindest die Teilprüfung zum Bäcker abschließt, sobald ihr Sohn im Kindergarten ist, was mit ***September 2023*** der Fall sei. ***L*** sei aus diesem Grund bereits mit der WKÖ NÖ Lehrlingsstelle in Kontakt getreten. Außerdem habe ihre Tochter während der Karenzzeit die Teilprüfung Englisch (Lehre mit Matura) abgeschlossen, was aufgrund der Homeoffice-Möglichkeiten zu dieser Zeit möglich gewesen sei. ***L*** habe zusätzlich bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Kinderbetreuerin; sie sei gebeten worden, bei der Gemeinde ***T*** auszuhelfen, was auch ordnungsgemäß gemeldet worden sei. Daraus habe sich inzwischen auch ein Arbeitsplatz ergeben, der sich gut mit der Familie vereinbart ließe. Die Bäckerprüfung werde jedoch zeitnah nachgeholt.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Es sei klar, dass ***L*** die Lehre als Bäckerin nicht mehr aufgenommen habe, sondern eine Tätigkeit in der Kinderbetreuung ausübe. Eine Unterbrechung der Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes sei nach der VwGH-Rechtsprechung nicht schädlich, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt (siehe ). Von einer (zeitlich begrenzten) Unterbrechung könne jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach dem Wegfall der Verhinderung aus welchen Gründen auch immer nicht wiederaufgenommen wird (siehe zB ). Die Lehre sei von ***L*** am abgebrochen worden und es bestehe ab Juni 2021 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). ***L*** habe bereits vor Ende der Karenzzeit Kontakt zu ihrer Lehrstelle aufgenommen um zu besprechen, wie eine Beendigung der Doppellehre Bäcker/Konditor mit Kleinkind möglich ist. Das letzte Ausbildungsjahr bei der Firma ***B GmbH*** habe nicht abgeschlossen werden können, da sich die Berufsschule (ohne "externe" Lösung) in Baden befinde und in der Ausbildung Schichtdienst vorgesehen sei. Sohin sei die Lehrlingsbeauftragte gemeinsam mit ***L*** zur Entscheidung gelangt, die Lehre im gegenseitigen Einverständnis "aufzulösen"; dabei sei ***L*** aber auch mitgeteilt worden, dass zumindest ein Teil der Bäckerlehre mit einer externen Prüfung möglich sei. ***L*** habe den Antrag für diese Prüfung bereits eingereicht. Bis zu diesem Zeitpunkt sei nie geplant gewesen, die Lehre abzubrechen. Es habe die Hoffnung bestanden, dass für Jungmamas eine familientaugliche Lösung bestehe, was aber leider nicht der Fall sei. Das Angebot der Gemeinde ***T*** als Kinderbetreuerin zu arbeiten sei in dieser Zeit gerade richtig gekommen; die Entscheidung, die Lehre zu beenden sei sodann nicht schwergefallen. Es sei nicht bekannt gewesen, dass die Entscheidung eine so große finanzielle Belastung bedeuten würde. Es sei die beste berufliche Lösung für die kleine Familie gesucht und mit dem Job im Kindergarten gefunden worden. Die ordnungsgemäß gemeldete geringfügige Arbeit im ***M eU*** sei lediglich eine Aushilfe bei einem Freund. Die Lehre sei jedenfalls nicht wie vom Finanzamt vermutet am abgebrochen worden. Sie sei nach langen Gesprächen und auf der Suche nach Lösungen im März 2023 im gegenseitigen Einvernehmen "gelöst" worden.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bf (***L***) ist am ***Geb Datum*** geboren. Am ***Datum*** kam ihr Sohn ***D*** zur Welt. Damals hat sich ***L*** seit August 2019 in einem Lehrverhältnis im Lehrberuf Bäckerin/Konditorin befunden. Bis Mitte Mai 2021 war ***L*** in Mutterschutz und sodann befand sie sich in Elternkarenz. Mit Kleinkind war während der Elternkarenz kein Berufsschulbesuch möglich, da ein solcher die Anwesenheit in der Berufsschule in Baden erforderlich gemacht hätte. ***L*** hatte damals die Absicht, die Berufsreifeprüfung (Lehre mit Matura) abzulegen; um diesen Plan voranzutreiben, nutzte ***L*** die zu der Zeit bestehenden Möglichkeiten zum Distance Learning für die Vorbereitung auf die Teilprüfung Englisch, die sie schließlich auch am absolvierte. Ihren Hauptwohnsitz hatte ***L*** damals noch an der Wohnsitzadresse der Bf; es wird davon ausgegangen, dass sich ***L***, die damals keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachging und auch einen Säugling zu betreuen hatte, in den Monaten Juni und Juli 2021 sonst voll der Prüfungsvorbereitung widmete. Weitere Ausbildungsmaßnahmen sind von ***L*** seither (bis dato) nicht gesetzt worden (auch kein Berufsschulbesuch). Ihre Tätigkeit als Auszubildende bei der Firma ***B GmbH*** hat ***L*** bisher nicht wiederaufgenommen. Im Februar 2023 nahm ***L*** eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma ***M eU*** auf, im März 2023 begann sie eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin bei der Gemeinde ***T***.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Die Feststellungen zur im Juli 2021 von ***L*** absolvierten Teilprüfung Englisch zur Berufsreifeprüfung ergeben sich aus dem glaubhaften Parteienvorbringen und wurden überdies in Anlehnung an für die Berufsreifeprüfung bestehende Erfahrungssätze getroffen (vgl den Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 100, GZ 51 0104/4-VI/1/98, woraus abzuleiten ist, dass bei der Berufsreifeprüfung eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung als angemessen anzusehen ist, wobei dies laut den dort enthaltenen Ausführungen in Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unter Berücksichtigung des zu bewältigenden Lehrstoffes erhoben worden sei). Umstände, aus denen ein anderes als das diesen Erfahrungen entsprechenden Geschehen ableitbar ist, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Zu klären war, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2021 bis Juli 2023 für das Kind ***Tochter L*** zu Recht erfolgt ist:
(1) Rechtliche Rahmenbedingungen
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (siehe etwa mwN). Die genannten Voraussetzungen müssen auch im hier vorliegenden Fall der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliegen (). Der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit kommt Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl mwN).
Nach der VwGH-Judikatur sind Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges (etwa eine Erkrankung, die die Berufsausbildung nur auf begrenzte Zeit unterbricht und nicht ihrer Art nach für immer unmöglich macht) für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Wird aber eine Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde, nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne von § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gesprochen werden. Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches kann der nach dem Tatbestand erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden (siehe mwN).
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Schlussfolgerungen
Die Lehrausbildung der Tochter der Bf zur Bäckerin/Konditorin bei der Firma ***B GmbH*** ist nicht geeignet, in den Monaten Juni 2021 bis Juli 2023 einen Familienbeihilfenanspruch auf Basis von § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zu vermitteln, zumal nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen ist, dass es auf Grund der Geburt von Sohn ***D*** zur endgültigen Beendigung der in der Lehrausbildung bestehenden Berufsausbildung von ***L***, die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte, gekommen ist. Dass die Ausbildung zur Bäckerin/Konditorin nicht nur unterbrochen, sondern tatsächlich abgebrochen worden ist, zeigt sich auch darin, dass ***L*** im Frühjahr 2023 (also am Ende der Karenzzeit) das Lehrverhältnis aufgelöst und sodann andere Beschäftigungen (Aushilfstätigkeiten bei ***M eU*** sowie eine Tätigkeit als Kinderbetreuerin bei der Gemeinde ***T***) aufgenommen hat (vgl , und auch bereits , , -I/03). ***L*** Absicht, ihre Lehre abzuschließen ändert daran nichts (vgl die oben zitierte VwGH-Judikatur zur Bedeutung des bloßen Aufrechterhaltens eines BerufsWUNSCHES). Selbst wenn ***L*** - was nicht völlig ausgeschlossen erscheint und auch angedacht wurde - ihre Lehre letztlich fortsetzt, wäre ein Familienbeihilfenanspruch für die Monate Juni 2021 bis Juli 2023 aufgrund einer solchen Ausbildungsmaßnahme nicht begründbar; es läge eine Unterbrechung der Ausbildung vor, die den Zeitraum von zwei Jahren deutlich übersteigt; in solchen Fällen ist nach der VwGH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (siehe , den Fall einer mehrjährigen Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes betreffend). Die eintägige Berufsausübung am TT.03.2023 (also exakt am 2. Geburtstag von Sohn ***D***) wird nicht als ernsthafte Fortsetzung der Lehre betrachtet (vgl auch ).
Ausgehend von der eingangs wiedergegebenen Sachlage ist ***L*** hingegen in den Monaten Juni und Juli 2021 aufgrund der von ihr gesetzten Ausbildungsmaßnahmen (Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, Teilprüfung Englisch) noch in Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 befindlich anzusehen.
Daraus folgt:
Aufgrund der gegebenen Anspruchsberechtigung der Bf in den Monaten Juniund Juli 2021 scheidet eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für diese Monate aus. Hingegen besteht für die Zeiträume August 2021 bis Juli 2023 kein Familienbeihilfenanspruch, weshalb die belangte Behörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht zurückgefordert hat.
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Über die sich im gegenständlichen Fall stellende Rechtsfrage, unter welchen Umständen von der bloßen Unterbrechung einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG auszugehen ist, wurde im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Darüber hinaus hing die Entscheidung von auf Ebene der Beweiswürdigung zu klärenden Sachfragen ab. Eine Revision ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100106.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at